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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
b. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
3Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
4Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
1Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.
2Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
Art. 11 Echtheitsbestätigung
1Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:
a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
c. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
2Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20163 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Vertragspartei in diesem Zusammenhang. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.
3 SR 943.03.