Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 31 Seiten
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Verordnungspaket Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
4.4.3 Kompetenzen und Kenntnisse (Art. 2 Abs. 1 und 2; Anhang 1)
Die praktischen und theoretischen Kompetenzen und Kenntnisse, die eine Person zur Erlangung der Fachbewilligung erwerben muss, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dieser wurde im Einklang mit der neuen Terminologie für die Formulierung von Lehrplänen auf nationaler Ebene in Form betrieblicher Kompetenzen verfasst. So können die Kompetenzen zur Erlangung der Fachbewilligung in die Lehrpläne für angehende Landwirtinnen und Landwirte, Gartenbauerinnen und Gartenbauer oder Forstwirtinnen und Forstwirte integriert werden. Die Studierenden dieser Fachrichtungen können so weiter die Kompetenzen erwerben, um die Fachbewilligung während ihrer Ausbildung zu erlangen, falls ihre Schule dies anbietet. Für Personen, die die Fachprüfung zur Erlangung der Fachbewilligung während ihrer Ausbildung nicht bestehen, oder solche, die keine Ausbildung in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Waldwirtschaft absolviert haben, gibt es immer noch die Möglichkeit von Prüfungsvorbereitungskursen ausserhalb der Ausbildung.
4.4.4 Nachweis der erworbenen Kenntnisse durch Bestehen der Prüfung (Art. 3; Anhang 2)
Die Prüfung erlaubt es, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse erworben haben. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn beide Teile bestanden wurden. Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss nur dieser Teil wiederholt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass Kandidierende die erforderlichen Kompetenzen auf verschiedene Arten erwerben können. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand der vorgeschlagenen Änderungen. Anhang 1 gibt die angestrebten Kompetenzen an und die Prüfung erlaubt es, zu überprüfen, ob diese Kompetenzen effektiv erworben wurden. Zudem wird der Inhalt der Prüfungen, der vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagen wird, vom BAFU validiert. Es ist daher nicht notwendig, die Art zu regeln, wie die Kandidatinnen und Kandidaten die für die Erlangung der Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen erwerben.
Inhaberinnen und Inhaber von EU-/EFTA-Fachbewilligungen (Art. 2 Abs. 3)
Siehe hierzu die Ausführungen im Kapitel 4.1.1 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Inhaberinnen und Inhabern einer EU-/EFTA-Fachbewilligungen.
4.4.5 Verteilung der Zuständigkeiten und Aufsichtstätigkeiten (Art. 5–9)
Mit der Anpassung der Artikel 5 bis 9 der verschiedenen VFB erlaubt es die Aufteilung von Zuständigkeiten und Pflichten zwischen den diversen Parteien, Interessenkonflikte zu vermeiden: Die Ausschüsse oder die Stellen, die mit Anerkennungen oder Kontrollen betraut sind, haben mit dem Vollzug nichts zu tun. Das BAFU gewährleistet weiterhin den reibungslosen Betrieb des Systems, indem es die Aufsicht über die Fachbewilligungen ausübt, einschliesslich der Prüfungen, der Weiterbildungen sowie der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.
4.4.6 Weiterbildungen (Art. 4 Abs. 1; Anhang 3)
Bereits heute gibt es viele Weiterbildungen. In der Landwirtschaft waren die kantonalen Stellen für Pflanzenschutz schon immer äusserst aktiv und sie bieten seit vielen Jahren Kurse und Informationsveranstaltungen an. Diese werden als Weiterbildung für die Verlängerung der Fachbewilligungen anerkannt, sofern sie die Kriterien von Anhang 3 erfüllen.
Die für die Verlängerung einer Fachbewilligung erforderlichen Weiterbildungen müssen für jede Art der Fachbewilligung besucht werden. Beispiel: Eine Person verfügt über eine Fachbewilligung für die speziellen Bereiche sowie über eine für die Waldwirtschaft. Sie muss die Weiterbildungen in beiden Anwendungsbereichen absolvieren, wenn sie die Fachbewilligungen in beiden Bereichen verlängern will.
20/31 054.10-00772/00002/00018/R115-0960