Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Auftrag
Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Aktionsplan PSM) verabschiedet. Der Aktionsplan PSM will die derzeitigen Risiken der Pflanzenschutzmittel (PSM) halbieren und die Anwendung dieser Produkte nachhaltiger gestalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, beschreibt der Aktionsplan PSM verschiedene Massnahmen, darunter zwei im Zusammenhang mit den Fachbewilligungen für die berufliche Verwendung von PSM (Fachbewilligungen PSM): 6.3.1.1. «Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung von PSM» und 6.3.1.3 «Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung». Die Umsetzung dieser beiden Massnahmen erfordert eine Änderung bzw. den Erlass der folgenden Verordnungen:
die Änderung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81);
den Ersatz der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG); SR 814.812.34) durch zwei separate Verordnungen: die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (VFB-L; SR-Nummer noch nicht bekannt) und die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau (VFB-G; SR-Nummer noch nicht bekannt);
die neuen Verordnungen des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W; SR 814.812.36) und in speziellen Bereichen (VFB-SB; SR 814.812.35), die die bestehenden gleichnamigen Verordnungen ersetzen;
den Erlass der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung Register Fachbewilligungen PSM; SR-Nummer noch nicht bekannt);
und die Anpassung von Artikel 64 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161).
Für die bessere die Lesbarkeit des erläuternden Berichts wird zur Bezeichnung dieser Verordnungen die jeweilige Abkürzung verwendet. Mit der Abkürzung VFB werden alle vier Verordnungen des UVEK bezeichnet: VFB-L, VFB-G, VFB-W und VFB-SB.
1.1.2 Heutige Rechtslage
Gemäss Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er sorgt dafür, dass Einwirkungen dieser Art vermieden werden. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) stellen Einwirkungen auf die Umwelt im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Substanzen, zu denen die Pflanzenschutzmittel gehören, solche Einwirkungen dar.
Zudem legt der Bundesrat gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG; SR 813.1) fest, welche fachlichen Voraussetzungen eine Person namentlich für den Umgang mit PSM erfüllen muss, und regelt,
5/31 054.10-00772/00002/00018/R115-0960