Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 31 Seiten

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Verordnungspaket Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

EU-Richtlinien 74/556/EWG5 und 74/557/EWG6 sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die vorliegenden Änderungen nicht den Handel und Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln betreffen.

4.1.1 Wegfall der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Berufserfahrung mit einer Fachbewilligung PSM (Art. 8 Abs. 3 und 4)

Die Berufserfahrung sowie Ausbildungsabschlüsse wie etwa das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Landwirt/-in werden nicht mehr als einer Fachbewilligung PSM gleichwertig anerkannt. Allerdings können die erforderlichen Kenntnisse für die Erlangung der Fachbewilligung sowie die Fachbewilligung selbst im Rahmen der beruflichen Grundbildung (z. B. EFZ als Landwirt/-in) oder der höheren Berufsbildung erworben werden.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle Personen, die eine Fachbewilligung PSM benötigen, die spezifische Fachprüfung zur Erlangung der Fachbewilligung bestehen. Diese Fachprüfung ist losgelöst von den Prüfungen, die für die Erlangung eines Ausbildungsabschlusses absolviert werden müssen und umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil, die beide erfolgreich absolviert werden müssen. Die Fachprüfung kann jedoch von den kantonalen Einrichtungen der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung organisiert werden, sodass die Studierenden die Fachbewilligung im Rahmen ihrer Ausbildung erlangen können.

Es gilt zu beachten, dass die Lohnunternehmerinnen und Lohnunternehmer oder andere ausländische Unternehmen, die ihre Haupttätigkeit in der Schweiz ausüben, ebenfalls über eine schweizerische Fachbewilligung PSM verfügen müssen, um PSM in der Schweiz verwenden zu dürfen.

4.1.2 Zeitliche Beschränkung und Verlängerung der Fachbewilligung (Art. 9 Abs. 2 und 3; Art. 10 Abs. 2 und 3) Erinnerung an die Rahmenbedingungen für die Verwendung von PSM für berufliche Anwenderinnen und Anwender (Art. 7)

Der bestehende Artikel 7 ChemRRV, der nicht geändert wird, sieht vor, dass ausnahmslos alle Personen, die PSM beruflich oder gewerblich verwenden, einer Fachbewilligung bedürfen. Die Art der PSM hat keinen Einfluss auf diese Pflicht: Unabhängig vom verwendeten PSM (einschliesslich der für die Verwendung in der biologischen Produktion oder im Freizeitbereich zugelassenen Produkte) braucht es eine Fachbewilligung, wenn die Verwendung in einem gewerblichen oder beruflichen Rahmen erfolgt.

So muss etwa der Besitzer eines 500 m2 grossen Rebbergs über eine Fachbewilligung verfügen, wenn die Trauben verkauft werden (Verwendung in einem gewerblichen Rahmen). Werden die Trauben jedoch zur Herstellung eines Weins für den persönlichen Konsum verwendet, braucht es keine Fachbewilligung.

Setzt ein Hauswart Pflanzenschutzmittel ein, die für den privaten Gebrauch zugelassen wurden, muss er ebenfalls über eine Fachbewilligung verfügen, wenn er sie im Rahmen seiner Arbeit (also in einem beruflichen Rahmen) verwendet.

5 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

6 Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen. 12/31 054.10-00772/00002/00018/R115-0960