Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 31 Seiten

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Verordnungspaket Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Zeitliche Beschränkung und Verlängerung der Fachbewilligung

Die Fachbewilligung ist ab ihrer Ausstellung acht Jahre lang gültig. Sie wird jeweils für weitere acht Jahre verlängert, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung Weiterbildungen gemäss den Kriterien nach ChemRRV und VFB absolviert hat:

 Die Weiterbildungseinrichtungen sind vom BAFU anerkannt.

 Die Anzahl Weiterbildungsstunden ist für jeden Anwendungsbereich festgelegt, z. B. 10 Stunden Weiterbildung für die Fachbewilligungen in der Landwirtschaft (VFB-L).

 Der Inhalt muss sich auf die Themen aus Anhang 1 der VFB beziehen.

 Die Unterrichtsmethode hat die Form einer aktiven Beteiligung (Definition in

Kapitel 5.4.6 «Unterrichtsmethode»).

 Ein Teil der Weiterbildungen behandelt obligatorische Themen, die vom BAFU

definiert werden.

 Für die Weiterbildungen zu obligatorischen Themen ist die Teilnehmerzahl auf

dreissig beschränkt.

Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung die Weiterbildungsanforderungen erfüllt, wird die Fachbewilligung um acht Jahre verlängert. Ansonsten erlischt die Fachbewilligung automatisch; die betreffende Person darf PSM beruflich oder gewerblich nicht mehr erwerben oder verwenden. Die Erlangung einer neuen Fachbewilligung PSM ist nur nach Bestehen der betreffenden Fachprüfung (theoretischer und praktischer Teil) möglich. Es gilt zu beachten, dass es für den Verlust der Gültigkeit einer Fachbewilligung keine Verfügung braucht (die betreffende Person erhält kein Schreiben, in dem sie über das Erlöschen ihrer Bewilligung informiert wird). Der Inhaber oder die Inhaberin kann sich jedoch in seinem oder ihrem persönlichen Konto im Register Fachbewilligungen PSM in Echtzeit über die Anzahl der Weiterbildungen informieren, die für die Verlängerung der Fachbewilligung noch erforderlich sind (vgl. 4.3 «Neue Verordnung über das Register Fachbewilligungen PSM»).

Die Qualitätssicherung der Weiterbildungen ist dank der Anerkennung der Einrichtungen, die Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligungen durchführen dürfen, sowie durch regelmässige Audits durch das BAFU gewährleistet. Wenn Mängel festgestellt werden, können Korrekturmassnahmen gefordert werden. Im Wiederholungsfall kann die Anerkennung entzogen werden.

4.1.3 Mögliche Sanktionen (Art. 11 Abs. 1)

Die Praxis hat gezeigt, dass die Kurse hinsichtlich Umweltproblematiken sensibilisieren und Verhaltensänderungen hin zu mehr Nachhaltigkeit unterstützen. Allerdings ist eine gesteigerte Wirksamkeit nur gegeben, wenn sie von weiteren Massnahmen wie Sanktionen begleitet werden.

Der heutige Artikel 11 ChemRRV betreffend Sanktionen erlaubt es einem Kanton, von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung zu verlangen, dass sie oder er einen Kurs besucht oder erneut eine Fachprüfung ablegt, oder eine Fachbewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen. Der Änderungsvorschlag bezieht sich nicht auf die verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten; hingegen wird vorgeschlagen, einen Teil der Anforderungen zu streichen, um eine Sanktion verhängen zu können, nämlich dass ein Verstoss «vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig» erfolgen muss.

Diese Bedingungen sind bisher schwer umsetzbar: Die Kantone können vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften oder wiederholt fahrlässiges Verhalten einer Person nur schwer nachweisen. Die Änderung von Artikel 11 Absatz 1 erlaubt es den kantonalen Behörden daher, ab dem ersten Verstoss gegen die relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheits- oder der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung Sanktionen auszusprechen. Es

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