Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 31 Seiten

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Verordnungspaket Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

4.3.2 Unabhängige Administrationsstelle (Art. 2)

Zur Führung des Registers der Fachbewilligungen PSM (Art. 2) sowie zur Wahrnehmung administrativer Aufgaben (Art. 5 VFB) zieht das BAFU eine verwaltungsexterne Administrationsstelle bei. Die Administrationsstelle bleibt politisch, organisatorisch und finanziell unabhängig in Bezug auf Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Kauf oder dem Verkauf von Pflanzenschutzmitteln.

4.3.3 Pflichten der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen (Art. 3 und 4)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absätze 2 und 4 präzisieren, welche Angaben die Prüfungsstellen und/oder die Weiterbildungseinrichtungen zu Personen bereitstellen müssen, die die Fachprüfung für die Fachbewilligung PSM bestanden und/oder Weiterbildungen abgeschlossen haben.

Die Weiterbildungseinrichtungen in den speziellen Bereichen, im Gartenbau und in der Waldwirtschaft müssen dem Register Fachbewilligungen PSM für alle Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen die absolvierten Weiterbildungen melden. Die Inhaberinnen und Inhaber müssen für die Verlängerung ihrer Fachbewilligung also lediglich die erforderlichen Weiterbildungen besuchen und haben keine weiteren administrativen Schritte zu unternehmen. Im Bereich der Landwirtschaft validieren die Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen ihre Weiterbildungsstunden selber in ihrem Konto im Register Fachbewilligungen PSM, und zwar mithilfe eines Codes, den die Weiterbildungseinrichtung am Tag der Ausbildung ausstellt. Auf diese Weise wird der administrative Aufwand der Kantone vermindert.

Die Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligungen PSM müssen im Register mindestens sieben Tage vor deren Beginn eingetragen werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. a). So kann das BAFU Qualitätskontrollen der Weiterbildungen durchführen.

4.3.4 Einsichtnahme in das Register und Veränderung der Daten (Art. 6 und 7)

Alle Personen und Stellen, die ein Konto für das Register Fachbewilligungen PSM haben, können ihre eigenen Daten direkt auf ihrer persönlichen Seite im Register Fachbewilligungen PSM vollumfänglich einsehen (Art. 6 Abs. 1). Sie können jederzeit die Berichtigung der sie betreffenden Daten verlangen.

Für die Daten der Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen in der Landwirtschaft ist eine automatische Aktualisierung der persönlichen Daten über Agate vorgesehen; die Landwirtinnen und Landwirte müssen ihre persönlichen Daten im Register Fachbewilligungen PSM also nicht aktualisieren. Im Gartenbau wird die Möglichkeit geprüft, das Register mit euclid (elektronisches System zur Verwaltung der Ausbildungen für Gartenbauerinnen und Gartenbauer von Jardin Suisse) für eine automatische Aktualisierung der persönlichen Daten der Gartenbauerinnen und Gartenbauer zu verknüpfen (siehe Kap. 4.3.5 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen). Die Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen in den speziellen Bereichen oder in der Waldwirtschaft müssen ihre persönlichen Daten, wie E-Mail- und Postadressen oder Telefonnummern, jedoch selbst à jour halten. Der Grund dafür ist, dass die Administrationsstelle die Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen regelmässig hauptsächlich per E-Mail informiert; ein physischer Versand erfolgt nur bei wichtigen Mitteilungen zu Budgetfragen.

4.3.5 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen (Art. 8)

Das Register Fachbewilligungen PSM nutzt das Portal Agate (www.agate.ch), was den Vorteil bietet, dass der administrative Aufwand für die meisten Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen (Landwirtinnen und Landwirte) verringert wird, da sie bereits mit dem Portal Agate vertraut sind. Für die anderen Anwendungsbereiche kann jede Person auf Agate

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