Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 31 Seiten
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Verordnungspaket Herbst 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV) Ersatz der Gleichstellung von EU-/EFTA-Fachbewilligungen mit schweizerischen Fachbewilligungen durch eine verpflichtende Anerkennung der Berufsqualifikationen mit einer Ausnahme für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (Art. 8 Abs. 2)
Fachbewilligungen aus EU- und EFTA-Staaten von Inhaberinnen und Inhabern, die sich in der Schweiz niederlassen, werden nicht mehr automatisch einer inländischen Fachbewilligung gleichgestellt. Stattdessen ist eine Anerkennung der Berufsqualifikationen im Sinne der anwendbaren Bundesgesetzgebung erforderlich. Diese Anerkennung wird nach Bestehen einer Prüfung oder nach Absolvieren eines Anpassungslehrgangs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG3 gewährt.
Die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gehört zu den reglementierten Berufen, die der Meldepflicht sowie der Pflicht zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen gemäss BGMD unterstehen und die gemäss Artikel 1 VMD auf der Website des SBFI aufgelistet sind.
Nach Artikel 2 BGMD müssen Inhaberinnen und Inhaber einer EU-/EFTA-Fachbewilligung, die in einem EU- bzw. EFTA-Staat niedergelassen sind und diese Tätigkeit als Dienstleistungserbringerin oder -erbringer in der Schweiz ausüben möchten, dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit Meldung erstatten. Diese Meldung ist jedes Jahr zu erneuern. Das SBFI leitet die Meldungen an die zuständigen Stellen weiter (Art. 3 oder 4 BGMD).
Zudem müssen Inhaberinnen und Inhaber einer EU-/EFTA-Fachbewilligung, die in einem EU- bzw. EFTA-Staat niedergelassen sind und diese Tätigkeit als Dienstleistungserbringerin oder -erbringer in der Schweiz ausüben möchten, vor jedem Einsatz dem SECO Meldung erstatten (Art. 6 Entsendegesetz [EntsG], SR 823.20).
Abgesehen von dieser Meldepflicht gegenüber dem SBFI ist die Anerkennung von EU-/EFTA-Fachbewilligungen von Inhaberinnen und Inhabern, die in einem EU- oder EFTA-Staat niedergelassen sind und ihre Dienstleistungen in der Schweiz anbieten, jederzeit möglich, sofern der Einsatz nicht mehr als 90 Tage in einem Kalenderjahr dauert (dies in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/36/EG4, wonach die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Anerkennungspflicht für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung vorsehen müssen). Einsätze, deren Dauer 90 Tage pro Jahr überschreitet, werden einer Niederlassung in der Schweiz gleichgestellt.
Inhaberinnen und Inhaber einer EU-/EFTA-Fachbewilligung, die sich in der Schweiz niederlassen, müssen eine schweizerische Fachbewilligung beantragen. Nach Bestehen einer vom BAFU organisierten Prüfung über die schweizerische Gesetzgebung auf dem Gebiet der Fachbewilligungen PSM oder nach einem Anpassungslehrgang wird eine schweizerische Fachbewilligung für den identischen Anwendungsbereich erteilt (z. B. wird eine EU-Fachbewilligung im Bereich Landwirtschaft durch eine schweizerische Fachbewilligung Landwirtschaft ersetzt). Die Fachbewilligung ist acht Jahre lang gültig und kann durch den Besuch von obligatorischen Weiterbildungen in der Schweiz verlängert werden. Die beiden
3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung. 4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung. 11/31 054.10-00772/00002/00018/R115-0960