Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Hilfsmittel, die nicht mit einem Netzwerk verbunden sein müssen. Zudem lässt es sich vermeiden, einzelnen technischen Hilfsmitteln vertrauen zu müssen, indem ihre Funktion durch mehrere technische Hilfsmittel wahrgenommen werden. Um dadurch einen Mehrwert zu erhalten, muss das kryptografische Protokoll so definiert sein, dass der Angreifer keinen Schaden anrichten kann, solange er eines dieser Hilfsmittel nicht unter Kontrolle bringen kann. Dies lehnt sich an die Logik an, dass nicht alle Prüferinnen und Prüfer vertrauenswürdig sein müssen; es reicht, wenn ein Prüfer oder eine Prüferin auf einen entdeckten Mangel hinweist. Die entsprechende Aufteilung von Verantwortungen lässt sich in den Gruppen von Kontrollkomponenten erkennen: Ein Angreifer müsste alle Kontrollkomponenten unter seine Kontrolle bringen, um einen Schaden anrichten zu können. Dies ist aber besonders schwierig, wenn sich die Kontrollkomponenten punkto Software und Betriebsmodalitäten unterscheiden.
Die zulässigen Annahmen über die Vertrauenswürdigkeit der einzelnen Systemteilnehmenden und Kommunikationskanäle sind in Ziffer 2.9 aufgeführt.
Die Anforderungen an den Betrieb von vertrauenswürdigen Komponenten sind in Ziffer 3 wiedergegeben.
Eine Nachricht wird an dieser Stelle als authentisch bezeichnet, wenn der Nachrichtenempfänger darauf vertrauen darf, dass die Absenderin oder der Absender jenem Systemteilnehmenden entspricht, der durch die Definition des Kanals vorgegeben ist.
Ziff. 2.5: Die Beweise können ihre Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn die Stimmenden die Beweise tatsächlich prüfen und sie sich im Zweifelsfall an die zuständige Behörde wenden. In welchem Umfang sie dies tun und welche Massnahmen dazu beitragen könnten, dass Stimmende die Beweise gemäss den Instruktionen prüfen, könnte Gegenstand der Forschung und der wissenschaftlichen Begleitung bilden. Einige Anforderungen der VEleS könnten dazu beitragen, dass sich die Beweise als wirksames Instrument erweisen: So soll die Aufteilung der Beweise in Teilbeweise nach Ziffern 2.12.5-2.12.10 es den Stimmenden erlauben, die Stimmabgabe vorzeitig abzubrechen und die Stimme brieflich oder persönlich abzugeben, wenn sie bei der Prüfung Schwierigkeiten haben. Im Gegensatz zu den vorgängigen Teilbeweisen muss die Prüfung des Teilbeweises, der die definitive Stimmabgabe bestätigt, besonders leicht durchzuführen sein. Die Anforderung in Ziffer 8.10 soll Social-Engineering-Angriffe erschweren, die zum Ziel haben, die Stimmenden von der korrekten Durchführung der Prüfung der Beweise abzuhalten. Darüber hinaus gelten mit Ziffer 8 weitere Anforderungen für die Information und Hilfestellungen an die Adresse der Stimmberechtigten. Social-Engineering-Angriffe müssen bei der Risikobeurteilung nach Ziffer 13 beurteilt werden.
Ein korrekter Beweis bestätigt den Stimmenden, dass mindestens die Kontrollkomponente, die nach Ziffer 2.9.1 als vertrauenswürdig gelten darf, die Stimme als systemkonform abgegeben registriert hat. Die Prüferinnen und Prüfer stellen durch die Prüfung des Beweises nach Ziffer 2.6 fest, dass die Stimme auch korrekt und damit im Sinne des Beweises nach Ziffer 2.5, der den Stimmenden angezeigt worden war, gezählt wurde. Als Bedingung für die erfolgreiche Prüfung des Beweises nach Ziffer 2.6 müssen alle Kontrollkomponenten dieselben Stimmen als systemkonform abgegeben registriert haben. Fälle, wo die Kontrollkomponenten diesbezüglich Inkonsistenzen aufweisen, müssen nach Ziffer 11.11 antizipiert und das Vorgehen vorgängig festgelegt werden.
Die Bestimmung schreibt nicht vor, wie Fälle zu interpretieren sind, wo ein Beweis falsch oder gar nicht angezeigt wird. Namentlich wäre es nicht unzulässig, wenn die Gruppe von Kontrollkomponenten eine Stimme als systemkonform registriert, obwohl sie nicht systemkonform abgegeben wurde. Allerdings folgt aus Ziffer 2.6, dass solche Stimmen später aussortiert werden müssen, damit die Prüferinnen und Prüfer feststellen können, dass der Angreifer keine nicht systemkonform abgegebenen Stimmen eingefügt hat. Darüber hinaus muss das NV-System (nicht zwingend die Gruppe von Kontrollkomponenten) nach Ziffer 10 solche Stimmen noch bei der Stimmabgabe entdecken und darf sie nicht als systemkonform abgegebene Stimmen behandeln.
Zu «…der Angreifer nicht im Namen der stimmberechtigten Person missbräuchlich eine Stimme abgegeben hat, die in der Folge als systemkonform abgegebene Stimme registriert und gezählt worden ist»: Ein solcher Beweis wäre während dem Urnengang nur bedingt nützlich, da der Angreifer weiterhin Zeit hätte, eine Stimme abzugeben. Deshalb reicht es, wenn Stimmberechtigte diesen Beweis nach dem Urnengang anfordern können. Aus Effizienzgründen reicht es, wenn die zuständige Stelle beim Kanton der stimmberechtigten Person bestätigt, dass keine Stimme in deren Namen abgegeben wurde. Für die Prüfung durch