Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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auf solche Fälle muss ein Code a priori genügend Werte annehmen können, damit die Wahrscheinlichkeit 0.1 Prozent nicht überschreitet.
Ziff. 2.11.3: Als Beispiel wird angenommen, dass die Wahrscheinlichkeit für den Angreifer 1 Prozent beträgt. In diesem Fall müssen die Schritte bei der Auszählung soweit wiederholt werden können, dass die Wahrscheinlichkeit nach der Wiederholung tiefer als 1 Prozent liegt. Durch weitere Wiederholungen soll die Wahrscheinlichkeit so weit wie nötig reduziert werden können.
Ziff. 2.12.4: Mit dieser Erklärung wird die Stimme noch nicht definitiv abgegeben. Zunächst muss die stimmende Person die Möglichkeit haben, die korrekte Übermittlung anhand eines ersten Teilbeweises zu prüfen. Danach muss die stimmende Person die Möglichkeit haben, die Stimmabgabe abzubrechen und die Stimme über einen konventionellen Kanal abzugeben.
Ziff. 2.12.5: Es ist nicht zulässig, die Stimmenden aus rein psychologischen Gründen eine Prüfung vornehmen zu lassen, wenn das Ergebnis der Prüfung für die Beurteilung, ob die Stimme manipuliert wurde, keine Bedeutung hat.
Ziff. 2.12.8: Im Fall, dass zur Erfüllung von Ziffer 2.5 zwei Teilbeweise eingesetzt werden, ist der vorletzte Teilbeweis mit dem ersten Teilbeweis gleichbedeutend. Ferner lässt sich aus Ziffer 2.8 ableiten, dass die Stimmenden zusammen mit ihrer Willensbekundung nach Ziffer 2.12.8 ein Geheimelement eingeben müssen, das noch nicht in die Benutzerplattform eingegeben wurde. Das Geheimelement kann gleichzeitig als clientseitiges Authentisierungsmerkmal verstanden werden.
Ziff. 2.12.11: Setup-Komponenten und Druckkomponenten sind grundsätzlich für den Einsatz in der Vorbereitung des Urnengangs vorgesehen. Der Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise wird an dieser Stelle nicht untersagt. Allerdings soll die Verarbeitung von Stimmen oder anderen Daten, die erst während dem Urnengang anfallen, nicht unter der Annahme erfolgen können, dass diese Komponenten vertrauenswürdig sind. Werden die Komponenten für die Verarbeitung solcher Daten verwendet, dann dürfen sie nicht als vertrauenswürdig gelten.
Ziff. 3 Anforderungen an vertrauenswürdige Komponenten nach Ziffer 2 und deren Betrieb
Hier werden Anforderungen an die Komponenten gestellt, die gemäss dem kryptografischen Protokoll bei der Erfüllung mindestens einer der Anforderungen nach Ziffern 2.5–2.8 als vertrauenswürdig angenommen werden. Es kann sich dabei um folgende Komponenten handeln:
- Setup-Komponenten
- Druckkomponenten
- Kontrollkomponenten
- Technische Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer
Ziff. 3.1: Dazu gehört das Aufsetzen (Betriebssystem, Laufzeitumgebung, Software für die elektronische Stimmabgabe), die Prüfung der Korrektheit der Dateien mit der Software für die elektronische Stimmabgabe, das Aktualisieren, Konfigurieren und das Absichern. Vgl. auch Erläuterungen zu Ziffer 2.9.3.
Ziff. 3.4: Die konkrete Organisation und Ausgestaltung des Einsatzes von Prüferinnen und Prüfern richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 27m Abs. 4 E-VPR).
Ziff. 3.7: Damit ist nebst der Software für die elektronische Stimmabgabe auch die Software der Infrastruktur, wie beispielsweise Betriebssysteme, gemeint.
Ziff. 4 Stimmvorgang
Ziff. 4.10: Namentlich darf die Stichhaltigkeit der Beweise in diesem Fall von der Vertrauenswürdigkeit der Benutzerplattform abhängen. Dies erlaubt beispielsweise das Einscannen der Verifizierungsreferenz vorgängig zur Stimmabgabe. Diese Erleichterungen dürfen sich ausschliesslich an eine kleine Gruppe von Stimmberechtigten richten, die den Beweis ohne solche Erleichterungen nicht interpretieren können. Stimmberechtigte, für die dies nicht zutrifft, sollen grundsätzlich dazu animiert werden, Beweise gemäss der vorgesehenen Prozedur zu überprüfen.