Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

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5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

In der VPR umfasst die vorliegende Vernehmlassungsvorlage insbesondere die Anpassungen zur Umsetzung der Neuausrichtung des Versuchsbetriebs der elektronischen Stimmabgabe (Anpassungen in Abschnitt 6a, vgl. Kapitel 5.1.1). Zusätzlich enthält die Vernehmlassungsvorlage einige Aktualisierungen des 3. Abschnitts und des Anhangs 3a der VPR (vgl. Kapitel 5.1.2).

5.1.1 Anpassungen in Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe

Art. 27b Bst. b

Um das Verhältnis zwischen dem Grundbewilligungs- und dem Zulassungsverfahren zu verdeutlichen, wird Buchstabe b mit dem Verweis auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung ersetzt. Diese Anpassung entspricht der bisherigen Handhabung und hat keine praktischen Auswirkungen.

Art. 27c Abs. 2

Mit der Anpassung von Artikel 27b Buchstabe b E-VPR kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 27d Bst. c

In der Grundbewilligung hält der Bundesrat nicht nur fest, für welches Gebiet, sondern auch für welchen Anteil des Elektorats die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird. Die Angabe der Anzahl Stimmberechtigter, welche zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden sollen, benötigt der Bundesrat zur Kontrolle der Einhaltung der Limite gemäss Artikel 27f Absatz 1 E-VPR.

Art. 27e Abs. 1-2

Abs. 1 und 1bis: Die Absätze umfassen den bisherigen Absatz 1 mit der Ergänzung, dass die BK die Anforderungen an das System und dessen Betrieb festlegt. Dieser Delegationsinhalt war bisher in Artikel 27f VPR enthalten und wird nun hier geregelt.

Abs. 2: Redaktionelle Überarbeitung.

Art. 27f Limiten

Abs. 1: Die bisher vorgesehene Abstufung der Limiten war an die Umsetzung von Sicherheitsanforderungen geknüpft. Für vollständig verifizierbare Systeme hätte der Bundesrat einen unlimitierten Einsatz bewilligen können. Im bisherigen Versuchsbetrieb hat noch kein Kanton die Voraussetzungen erfüllt, um mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats zuzulassen. Auch die Limite von 10 Prozent des schweizweiten Elektorats wurde bisher nie erreicht.8 Neu soll die Limitierung auch beim Einsatz von vollständig verifizierbaren Systemen einheitlich auf 30 Prozent des kantonalen und 10 Prozent des nationalen Elektorats festgelegt werden. Mit dieser Limitierung des Elektorats auf der bisher tiefsten Kategorie wird der Versuchscharakter der elektronischen Stimmabgabe unterstrichen.

Die Einhaltung der kantonalen Limite obliegt wie bisher den Kantonen. Es steht den Kantonen frei, wie sie die Einhaltung der Limite für Inlandschweizer Stimmberechtigte sicherstellen. In der Praxis wurde dies bisher beispielsweise mit einem Anmeldeverfahren oder dem Einsatz in Pilotgemeinden umgesetzt. Für die Einhaltung der Limite in Bezug auf den schweizweiten Einsatz ist der Bund zuständig.

Abs. 2: Die Limitierung in Absatz 1 soll für die nächste Phase des Versuchsbetriebs gelten. Den Kantonen soll ermöglicht werden, Erfahrungen mit der Anwendung von vollständig verifizierbaren Systemen zu sammeln, während die Versuche weiterhin begrenzt bleiben. Mit einer regelmässigen Überprüfung der

8 Am höchsten war das zugelassene Elektorat der Inlandschweizer Stimmberechtigten am Urnengang vom 10. Februar 2019, als knapp 2.5 Prozent zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen waren.