Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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Ausserdem muss ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess bei der Erkennung und Untersuchung von Vorfällen definiert werden. Dabei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Es findet ein offener Austausch zwischen Bund, Kantonen und Systemanbieter statt.
- Es werden regelmässige Analysen der Zweckmässigkeit der Monitoring- und Untersuchungsgrund-
lagen durchgeführt. Die in der Krisenvereinbarung definierten Szenarien werden bei diesen Analysen berücksichtigt. Der Einbezug von Fachpersonen aus der IT-Forensik in diese Analysen ermöglicht eine effizientere Verbesserung.
- Bei der Verbesserung der Instrumente und Prozesse werden die aus der Analyse resultierenden
Elemente berücksichtigt.
Ziff. 14.2: Die Audit-, Identifizierungs- und Authentisierungsprozesse sind besonders sensibel und bedürfen einer besonderen Überwachung sowohl in dem vom Kanton betriebenen Teil des Systems als auch in dem vom Systemanbieter betriebenen Teil. Als Identifikation wird der Vorgang der Identifizierung einer Person bezeichnet, beispielsweise mit einem Benutzernamen oder einer Smartcard. Die Authentifizierung ist der Vorgang, bei dem das System die Zugriffsberechtigung sicherstellen kann. Dies geschieht beispielsweise durch die Verifizierung eines Passworts.
Ziff. 14.7: Das Ziel besteht darin festzustellen, dass Stimmen korrekt verarbeitet und gezählt werden. Dazu werden die Kontrollstimmen gemäss den selben Prozeduren verarbeitet wie die systemkonform abgegebenen Stimmen. Die Kontrollstimmen dürfen nicht als systemkonform abgegebene Stimmen im Endergebnis berücksichtigt werden.
Ziff. 14.10: Diese Bestimmung betrifft nicht zwingend nur das Online-System. Es können auch Komponenten bei der Vor- oder der Nachbereitung der Urnengänge betroffen sein.
Ziff. 15 Einsatz von kryptografischen Massnahmen und Schlüsselverwaltung
Ziff. 15.3: Die Verschlüsselung auf der Ebene der Software, deren Notwendigkeit aus Ziffer 2 hervorgeht, reicht zur Erfüllung dieser Anforderung nicht aus.
Ziff. 17 Tests des Systems
Ziff. 17.2: Als Schnittstellen werden die Elemente bezeichnet, die es der Software ermöglichen, Informationen mit der Umgebung auszutauschen. Dies können grafische Oberflächen, Befehlszeilen oder technische Schnittstellen (API) sein.
Ziff. 17.3: Bei dieser Anforderung werden zwei Ebenen der Softwarestruktur berücksichtigt:
- Ein Modul ist die unterste Ebene und stellt eine Gruppierung Klassen im Quellcode dar, die auf das
gleiche, klar definierte Ziel hinarbeiten.
- Ein Teilsystem ist eine Sammlung von Modulen, die eine Systemfunktionalität abdeckt, beispiels-
weise die Verwaltung einer Abstimmung, die Erstellung einer Stimmrechtsausweises oder die Registrierung einer Stimmabgabe.
Ziff. 24 Entwicklung und Wartung von Informationssystemen
Die Qualität von E-Voting-Systemen muss während des gesamten Entwicklungsprozesses sichergestellt werden. Um die Qualitätssicherung zu stärken, wurden die Anforderungen mit folgenden Zielen präzisiert:
- Anpassungen im System müssen nachvollzogen und überprüft werden können.
- Die Nachvollziehbarkeit zwischen den einzelnen Elementen der Dokumentation (Protokoll, Spezifi-
kation, Architektur, etc.) und dem Quellcode muss laufend und in beide Richtungen sichergestellt werden können.
- Die Ergebnisse von Prüfprozessen fliessen in die Entwicklungsarbeiten ein.