Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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3. Übersicht zur vorliegenden Vernehmlassungsvorlage
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage wird eine Teilrevision der VPR und eine Totalrevision der VEleS und ihres Anhangs unterbreitet. Diese Anpassungen stehen in Erfüllung der ersten Etappe der Umsetzung der Massnahmen zur Neuausrichtung des Versuchsbetriebs.
Die wichtigsten Eckpunkte der Vernehmlassungsvorlage:
- Weiterführung des Versuchsbetriebs:
E-Voting soll sich weiterhin in einem Versuchsbetrieb befinden. Bisher sahen die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Limitierung des Elektorats drei Abstufungen vor, abhängig vom Entwicklungsstand der Systeme. In der nächsten Phase des Versuchsbetriebs soll die Limitierung auch für den Einsatz von vollständig verifizierbaren Systemen einheitlich auf höchstens 30 Prozent des kantonalen und höchstens 10 Prozent des nationalen Elektorats festgelegt werden. Die Höhe der Limiten wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich von E-Voting regelmässig überprüft. Die Auslandschweizer Stimmberechtigten werden bei der Berechnung der Limite wie bis anhin nicht mitgezählt (Art. 27f Abs. 3 VPR). Neu sollen auch Stimmberechtigte mit einer Behinderung, die ihre Stimme nicht autonom unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abgeben können, von den Limiten ausgenommen werden.
- Stärkung der Sicherheit:
In Zukunft soll der Bund nur noch vollständig verifizierbare Systeme zulassen. Dies ist eine wichtige Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit von E-Voting: Die vollständige Verifizierbarkeit erlaubt es, Manipulationen an den elektronisch abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Sicherheit der E-Voting-Systeme soll durch präzisere Sicherheits- und Qualitätsvorgaben für die Systeme sowie deren Entwicklung weiter gestärkt werden.
- Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen:
Jeder Kanton entscheidet weiterhin selber, ob er E-Voting-Versuche durchführen möchte. Auch die Beschaffung der Systeme bleibt Sache der Kantone und sie können wie bisher ein eigenes System betreiben, das System eines anderen Kantons verwenden oder ein privates Unternehmen beiziehen (Art. 27kbisAbs. 1 Bst. b VPR). Der Bund setzt weiterhin den regulatorischen Rahmen und ist für die Bewilligungen zuständig.
- Unabhängige Überprüfungen:
Statt der bisher geforderten Zertifizierung der Systeme und des Betriebs soll neu eine unabhängige Überprüfung im Auftrag des Bundes eine wirksame Prüfung der Sicherheit und damit der Bewilligungsvoraussetzungen gewährleisten sowie für die Zukunft Verbesserungspotential erörtern. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage sieht deshalb vor, dass der Hauptteil der Überprüfungen künftig nicht mehr im Auftrag der Kantone bzw. des Systembetreibers, sondern im Auftrag der BK erfolgen soll.
- Transparenz, Einbezug der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit der Wissenschaft:
Erhöhte Transparenzvorschriften und ein verstärkter Einbezug von unabhängigen Fachpersonen in die Konzeption, Entwicklung und Prüfung von E-Voting-Systemen sollen dazu beitragen, einen Prozess der kontinuierlichen Verbesserung zu etablieren. Die Öffentlichkeit soll Zugang zu allen Informationen zu System, Betrieb sowie Prüfberichten haben und die Mitwirkung soll gefördert werden. Damit wird das Fundament für eine laufende öffentliche Überprüfung gelegt, wobei auch der Wissenschaft eine wichtige Rolle zukommt. In diesem Rahmen sollen die bestehenden Anforderungen an die Offenlegung des Quellcodes von E-Voting-Systemen präzisiert und die Durchführung eines Bug-Bounty-Programms zur Pflicht werden. Bestandteil eines solchen Programms ist die finanzielle Entschädigung von wertvollen Hinweisen aus der Öffentlichkeit.