Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

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Bst. b: Die Informationsklassifizierungs- und Verarbeitungsrichtlinie definiert einen verbindlichen Sicherheitsrahmen für den gesamten Betrieb des Systems. Sie wird den betroffenen Mitarbeitenden kommuniziert und muss in geplanten Zeitintervallen überprüft und angepasst werden.

Bst. c: Die Risikomanagementrichtlinie definiert insbesondere den Geltungsbereich und die Grenzen für das Management von Informationssicherheitsrisiken, die Organisation des Risikomanagements, die Risikoakzeptanzkriterien und die Methode für die Durchführung der Risikobeurteilung. Sie muss in geplanten Zeitintervallen überprüft und angepasst werden.

Bst. d: Beispiele für Massnahmen: Durchführung der Risikobeurteilung, Überprüfung der Einhaltung von Informationssicherheitsrichtlinien, Überarbeitung von Informationssicherheitsrichtlinien, Bereitstellung von geeigneten Werkzeugen.

Bst. f: Als «kritische Handlungen und Operationen» gelten insbesondere die Vorbereitung des Urnengangs (Anhang Ziff. 5), das Öffnen und Schliessen des elektronischen Stimmkanals (Anhang Ziff. 9), die Auszählung der elektronischen Urne (Anhang Ziff. 11) und die Vernichtung der Daten nach der Erwahrung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse (Anhang Ziff. 12.9).

Bst. g: Die konkrete Organisation und Ausgestaltung des Einsatzes von Prüferinnen und Prüfern richtet sich nach kantonalem Recht. Zur Instruktion der Prüferinnen und Prüfer gehört neben einer Ausbildung auch die Durchführung von Übungen.

Bst. h: Mit weiteren Indikatoren sind gemäss Anhang Ziffer 11.10 insbesondere auch die Zahl und die Art von Anomalien, die durch Stimmberechtigte beim Kanton gemeldet wurden, den Prüferinnen und Prüfern zu unterbreiten.

Art. 16 Belege zu den Gesuchen

Abs. 1: Mit der Anpassung von Artikel 27b Bst. b. E-VPR werden hier nur noch die Belege für das Gesuch um Zulassung geregelt. Die genauen Fristen und weitere Details werden durch die BK jeweils in einem separaten Dokument festgelegt. Die Liste der Belege wurde so angepasst, dass die neuen Bestimmungen der VEleS abgebildet werden. Ausserdem wurde die Liste in der bisherigen Ziffer 6 des Anhangs zur VEleS hier aufgenommen, damit nur noch eine Liste mit Belegen geführt wird.

Abs. 1 Bst. a: Anpassung an die neuen Zuständigkeiten bei der Überprüfung nach Artikel 10.

Abs. 1 Bst. b: Anpassung der bisherigen Bestimmung zu den Risikobeurteilungen gemäss Artikel 4 E-VEleS. Der Kanton verpflichtet sich, auf Veränderungen in der Einschätzung von Risiken umgehend hinzuweisen.

Abs. 1 Bst. c: Der Kanton reicht Belege ein, um zu bestätigen, dass die Unterlagen nach Artikel 11 E-VEleS offengelegt wurden. Dabei informiert er die BK über die Zeitpunkte, an denen die Unterlagen offengelegt wurden. Er reicht ausserdem Informationen zu den Hinweisen aus der Öffentlichkeit ein. Dazu gehört eine Auflistung der eingegangenen Hinweise, die jeweilige Beurteilung durch den Kanton oder die zuständige Stelle, die Höhe der ausgerichteten finanziellen Entschädigungen und eine Beschreibung der Massnahmen, die gestützt auf diese Hinweise getroffen wurden.

Abs. 1 Bst. d: Übernahme der bisherigen Ziffer 6.3 des Anhangs zur VEleS. Der Kanton reicht weitere Testprotokolle nach, falls ein Test erst kurz vor dem Urnengang durchgeführt wird. Bestehen Mängel im System, von denen der Kanton oder der Systembetreiber Kenntnis haben, ist die BK auf die Mängel, deren Auswirkungen und geplante Massnahmen hinzuweisen.

Abs. 2: Der Kanton kann über mehrere Urnengänge hinaus die Gültigkeit von Prüfergebnissen oder Belegen geltend machen. In diesem Fall begründet der Kanton, weshalb hinsichtlich des aktuellen Urnengangs keine Wiederholung der entsprechenden Prüfung notwendig ist. Dazu gibt er sämtliche vorgenommenen und geplanten Änderungen am System oder an den Betriebs- und Wartungsprozessen bis zum Zeitpunkt des Urnengangs an. Er zeigt dadurch auf, dass es sich um geringfügige Anpassungen handelt, die keinen negativen Einfluss auf die Risikobeurteilung haben. Der Begriff «gültig» ist im engeren Sinne der Gültigkeit (beispielsweise die Gültigkeit eines Zertifikats) sowie im weiteren Sinne zu verstehen (Unterlagen, die nicht angepasst wurden und nicht angepasst werden müssen, weil sich beispielsweise die Ausgestaltung des Systems, der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder die Rechtsgrundlagen