Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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nicht geändert haben). Bei Verweisen muss begründet und bestätigt werden, dass die Unterlagen weiterhin gültig sind.
Art. 17 Weitere Bestimmungen
Abs. 2: In Ausnahmefällen kann ein Kanton von der Umsetzung einzelner Anforderungen befreit werden. Diese Option ist an die drei Bedingungen unter Bst. a-c geknüpft. Insbesondere muss eine nachvollziehbare Begründung für den Ausnahmefall vorliegen. Beispiel für eine Ausnahme: bei Wahlen nach Majorzverfahren (Mehrheitswahlsystem) kann von der Anforderung der individuellen Verifizierbarkeit abgesehen werden, wenn die Stimme durch die Eingabe eines Namens in ein Freitextfeld abgegeben wird.
5.2.2 Anhang mit den technischen und administrativen Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe
Allgemeine Bemerkungen
Der Verweis auf das Schutzprofil des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI Deutschland, bisherige Ziff. 3.15) wurde gestrichen, da es vom BSI nicht mehr gewartet wird und archiviert wurde. Die relevanten Anforderungen aus dem Schutzprofil wurden punktuell in bestehenden Anforderungen oder durch neue Anforderungen aufgenommen.
Erläuterungen zu ausgewählten Bestimmungen
Ziff. 1 Begriffsbestimmungen
Ziff. 1.5: Die stimmende Person vergleicht die Codes, die am Bildschirm angezeigt werden, mit den Codes in der Verifizierungsreferenz.
Ziff. 1.6: Daten, die es erlauben herauszufinden, ob die Stimmberechtigten eine Stimme abgegeben haben, fallen nicht unter den vorliegenden Geltungsbereich.
Ziff. 2 Anforderungen an das kryptografische Protokoll für die vollständige Verifizierbarkeit (Art. 5)
Elektronische Stimmen reisen von der Abgabe bis zur Auszählung von den Benutzerplattformen durch das Internet und über zahlreiche Server des Systemanbieters zum Kanton. Die einzelnen Elemente der genutzten Infrastruktur sind zahlreich und lassen sich nur schwer kontrollieren. Kryptografische Protokolle erlauben es, die Zahl der Elemente, die ein Angreifer unter Kontrolle bringen müsste, um unbemerkt Stimmen zu verändern oder das Stimmgeheimnis zu brechen, auf ein Minimum zu reduzieren. Massnahmen zur Verhinderung, dass ein Angreifer ein Element unter seine Kontrolle bringen kann, können damit zielgerichtet auf jene beschränkte Zahl von Elementen fokussiert werden. Bei diesen Elementen handelt es sich demnach um besonders schützenswerte Elemente, die sich, im Idealfall, auch besonders gut und überzeugend schützen lassen.
Solche Elemente – sie befinden sich unter den in Ziffern 2.1 und 2.2 aufgeführten Systemteilnehmenden und Kommunikationskanälen – werden als «vertrauenswürdig» bezeichnet. Das mag auf den ersten Blick erstaunen: Warum wird ein Element, das besonders schützenswert ist, ausgerechnet als «vertrauenswürdig» bezeichnet? Der Ursprung liegt darin, dass kryptografische Protokolle sich nicht auf den Schutz jener Elemente richten. Die Bezeichnung als «vertrauenswürdig» signalisiert Autorinnen und Autoren sowie Leserinnen und Lesern des Dokuments, in dem das kryptografische Protokoll spezifiziert ist, dass sie sich keine Gedanken über mögliche Angriffe machen müssen, bei denen ein Angreifer diese Elemente unter Kontrolle bringt. Indem Systemteilnehmende vertrauenswürdig sind, weigern sie sich, mit einem Angreifer zusammenzuarbeiten. Das Protokoll muss so definiert sein, dass – solange sich die vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden an das Protokoll halten – der Angreifer auch dann keinen Erfolg haben, wenn er die übrigen, nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden unter Kontrolle bringt. Die Verwendung des Begriffs stützt sich auf die Fachliteratur.