Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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Höhe der Limiten kann den Entwicklungen rund um E-Voting Rechnung getragen werden. Bei der Prüfung ist der aktuelle und geplante Einsatz der elektronischen Stimmabgabe in den Kantonen, das politische Umfeld, die Stabilität des Versuchsbetriebs und das Vertrauen der Bevölkerung zu berücksichtigen. Erachtet die BK unter Berücksichtigung dieser Aspekte eine Anpassung der Limiten als angezeigt, stellt sie dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag auf Anpassung von Absatz 1.
Abs. 3: Ursprünglicher Absatz 2 mit folgender Anpassung: Neben den Auslandschweizer Stimmberechtigten zählen auch Stimmberechtigte mit einer Behinderung, die ihre Stimme nicht autonom unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abgeben können, zu den besonderen Zielgruppen der elektronischen Stimmabgabe. Mit der Ergänzung von Absatz 3 können beide Zielgruppen bei der Berechnung der Limiten ausgenommen werden. Damit haben die Kantone die Möglichkeit, die elektronische Stimmabgabe diesen Zielgruppen anzubieten, ohne dass die Limitierung des Elektorats einen Hinderungsgrund darstellen würde.
Art. 27i Abs. 1 und 2
Die bisherige Formulierung in Artikel 27i Absätzen 1 und 2 bezog sich auf die Möglichkeit, entweder nur einen Teil oder das gesamte Elektorat zur elektronischen Stimmabgabe zuzulassen. Da gemäss Artikel 27f Absatz 1 E-VPR in der nächsten Versuchsphase die Möglichkeit einer Zulassung des gesamten Elektorats wegfällt, ist die Formulierung anzupassen.
Abs. 1: Die Plausibilisierung der Ergebnisse von Urnengängen mit dem elektronischen Stimmkanal soll Hinweise auf versehentliche Fehler bei der Ergebnisermittlung und auf mögliche Manipulationen der Ergebnisse geben. Wie bisher können die Kantone für die Plausibilisierung verschiedene Methoden anwenden. So können beispielsweise von Kontrolleuren protokolliert abgegebene Stimmen überprüft, die Ergebnisse mit der brieflichen und persönlichen Stimmabgabe an der Urne verglichen oder die ausgezählten elektronischen Stimmen mit den Protokolldateien (Log-Dateien) des Abstimmungs- oder Wahlservers abgeglichen werden. Statistische Methoden sollen – sofern verfügbar und soweit die Datenbasis es zulässt – in den Versuchen zum Einsatz kommen.
Abs. 2: Die Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe ist die zentrale Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit von E-Voting, da sie die Feststellung von Manipulationen an den elektronisch abgegebenen Stimmen erlaubt. Die Verifizierbarkeit sieht vor, dass überprüft werden können muss, ob:
- die Stimme wie beabsichtigt abgegeben wurde,
- so abgespeichert wurde, wie sie abgegeben wurde,
- so ausgezählt wurde, wie sie gespeichert wurde.
Neben der Plausibilisierung nach Absatz 1 sollen in der Schweiz künftig nur noch E-Voting-Systeme zugelassen werden, wenn sie die vollständige Verifizierbarkeit aufweisen, auch wenn nur ein Teil des Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen wird. Die bestehende Bestimmung wurde zusätzlich sprachlich leicht überarbeitet.
Art. 27kbisAbs. 2
Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da die BK im Gegensatz zur früheren Praxis nicht mehr in die vertraglichen Beziehungen involviert ist. Die vertragliche Beziehung zwischen Kantonen und allfälligen privaten Unternehmen ergibt sich aus Absatz 1.
Art. 27l Evaluation der Systeme und der Betriebsmodalitäten
Abs. 1: Übernimmt die bisherige Bestimmung in Absatz 2 und regelt die Auslöser für eine Evaluation.
Abs. 2: Der Prüfgegenstand der Evaluation entspricht der bisherigen Regelung. Die prüfende Stelle muss von der geprüften Stelle unabhängig sein.