Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

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Abs. 5: Die Kantone sollen neu verpflichtet werden, die Ergebnisse für den elektronischen Stimmkanal zu veröffentlichen. Die Publikation dient primär der Transparenz.

Zu publizieren sind die folgenden Ergebnisse:

- bei Abstimmungen: die Anzahl der elektronisch abgegebenen Ja-, Nein- und Leer-Stimmen.

- bei Wahlen: die Anzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen pro Kandidatin oder Kandidat (Kan-

didatenstimmen) und pro Liste (Listenstimmen).

Grundsätzlich sind die Daten so detailliert wie möglich zu publizieren. Bei Abstimmungen ist eine Publikation mit Angaben pro Gemeinde und bei Wahlen mit Angaben pro Wahlkreis anzustreben. Das Stimmgeheimnis darf durch die Publikation nicht gefährdet werden. Das Stimmgeheimnis wird durch die Publikation gefährdet, wenn beispielsweise nur Auslandschweizer Stimmberechtigte zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind und in einer Gemeinde nur eine im Ausland lebende Person stimmberechtigt ist. Wird das Stimmgeheimnis durch die Publikation gefährdet, soll in der Regel nicht vom Publikationsgrundsatz abgewichen, sondern alternative Möglichkeiten geprüft werden. Beispielsweise ist zu prüfen, ob und wie eine Publikation mit angepasstem Detaillierungsgrad, wie etwa der Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Gemeinden, stattfinden kann.

Die Publikation muss nicht im Amtsblatt stattfinden, die Offenlegung auf der Webseite des Kantons genügt. Die Informationen müssen leicht zugänglich und weiterverwertbar sein.

Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung

Abs. 1: Die Behörden sollen sich bei ihren Arbeiten vermehrt von unabhängigen Fachpersonen begleiten lassen, wo dies einen Mehrwert bietet, beispielsweise indem es den Erkenntnisgewinn zu Fragen der Sicherheit des elektronischen Stimmkanals fördert. Die Fachpersonen sollten vom Systembetreiber und nach Möglichkeit auch von der Behörde unabhängig sein. Der Beizug kann die Mandatierung von Fachpersonen mit konkreten Dienstleistungen oder Beratungen wie beispielsweise die Überprüfung des Systems, die Unterstützung und Beratung bei der Erstellung einer Risikobeurteilung oder die Mitarbeit beim Betrieb – wie beispielsweise bei der Auswertung von Verifizierungsergebnissen und bei allfälligen Folgeuntersuchungen – umfassen.

Abs. 2: Zusätzlich soll die BK die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe wissenschaftlich begleiten lassen. Diese Bestimmung umfasst Forschungsarbeiten durch die Wissenschaft, die – in Abgrenzung zu Absatz 1 – nicht direkt den Arbeiten der Behörden zudienen müssen, die unmittelbar für die Durchführung von Urnengängen nötig sind. Dadurch soll die Entstehung einer Grundlage gefördert werden, die der Auswertung dient und für Verbesserungen am Versuchsbetrieb wegweisend sein kann.

Abs. 3: Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2.

5.1.2 Anpassungen im 3. Abschnitt und Anhang 3a

Art. 8a Abs. 1

Die Bestimmung wird redaktionell angepasst. Seit dem 1. November 2015 müssen die Kantone mit Verhältniswahl einen Montag im August des Wahljahres als Wahlanmeldeschluss bestimmen (AS 2015 543). In Kantonen mit Mehrheitswahl, die eine Wahlanmeldung kennen, wäre ein Wahlanmeldeschluss Anfang September unter Umständen allerdings künftig auch denkbar.

Art. 8d Abs. 3

In der Praxis werden für diese Meldungen keine Telefax mehr verwendet. Die Bestimmung kann daher bereinigt werden.

Anhang 3a und Anhang 3a Rückseite

Diverse Anpassungen infolge der Änderung des BPR vom 26. September 2014 (AS 2015 543).