Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

die zuständige Stelle gelten die Vertrauensannahmen nach Ziffer 2.9.1, wobei das Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer ebenfalls als vertrauenswürdig gelten darf. Ferner: Die Anforderung sprengt das Vertrauensmodell, insofern als der Angreifer überhaupt nicht auf die clientseitigen Authentisierungsmerkmale herankommen können darf. Mit Blick auf die vorliegende Anforderung muss die Annahme getroffen werden, dass der Angreifer Zugriff auf die clientseitigen Authentifizierungsmerkmale einzelner Stimmberechtigter hat.

Ziff. 2.6: Eine Stimme gilt nur dann als systemkonform abgegeben, wenn das dazu verwendete clientseitige Authentisierungsmerkmal einem serverseitigen Authentisierungsmerkmal entspricht, das in der Vorbereitungsphase des Urnengangs festgelegt und einem Stimmberechtigten «zugewiesen» wurde. Der Beweis muss daher die Bestätigung beinhalten, dass keine unzugewiesenen Authentisierungsmerkmale zum Abgeben von Stimmen erstellt wurden. Dazu müssen während der Vorbereitung des Urnengangs den Kontrollkomponenten oder den Prüferinnen und Prüfern entsprechende Daten als Vergleichsbasis übergeben worden sein. Die Prüferinnen und Prüfer müssen feststellen, dass die Anzahl der Authentisierungsmerkmale der (offiziellen) Anzahl der zugelassenen Stimmberechtigten entspricht. In diesem Fall dürfen die Authentisierungsmerkmale als einem Stimmberechtigten «zugewiesen» gelten. Dadurch ist zwar noch nicht sichergestellt, dass clientseitige Authentisierungsmerkmale vertrauenswürdiger Stimmberechtigter nicht missbräuchlich zur Abgabe einer systemkonformen Stimme verwendet wurden. Nach Ziffer 2.5 müssen die Stimmberechtigten dies allerdings feststellen können.

Ziff. 2.7.3: Es darf die Annahme gelten, dass die Manipulation an der serverseitigen Software keine Auswirkung auf die Vertrauenswürdigkeit der Benutzerplattform bei der Prüfung hat.

Die Möglichkeiten, die Benutzerplattformen vor Missbrauch zu schützen, sind viel schwächer als bei Komponenten in einer geschützten Umgebung. Allerdings ist es ein bewusster Entscheid, das Stimmgeheimnis und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse nicht mittels dem kryptografischen Protokoll zu gewährleisten. Damit wird der Benutzerfreundlichkeit Rechnung getragen. Das Protokoll soll aber dort Schutz bieten, wo die Stimmen zentral aufbewahrt werden. Die Bezeichnung der Benutzerplattform als «vertrauenswürdig» signalisiert, dass bei der Entwicklung und der Analyse des kryptografischen Protokolls keine Angriffe auf die Benutzerplattform berücksichtigt werden müssen (vgl. einleitende Erläuterungen zu Ziffer 2).

Ziff. 2.9.3: Eine Implikation besteht darin, dass der Schlüssel, der zur Entschlüsselung der Stimmen nötig ist, auf vier verschiedene Kontrollkomponenten aufgeteilt werden muss. Mindestens eine dieser Kontrollkomponenten muss beim Kanton betrieben werden (explizit in Ziff. 3.1).

Ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten muss als nicht vertrauenswürdig zählen, damit das NV-System den Inhalt einer abgegebenen Stimme in Zusammenarbeit mit einem nicht vertrauenswürdigen Stimmberechtigten lernen kann. Dazu muss sichergestellt werden, dass dieser eine abgegebene verschlüsselte Stimme auch nicht nach äusserlichem Anpassen als seine eigene abgeben kann mit dem Ziel, durch den Beweis, den er im Rahmen der Prüfung des Beweises nach Ziffer 2.5 erhält, den Inhalt der Stimme zu lernen.

Ein Angreifer könnte versuchen, mithilfe der nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden vor der Auszählung Stimmen zu markieren und nachträglich anhand der entschlüsselten Stimmen das Stimmgeheimnis zu brechen. Die Prüferinnen und Prüfer könnten nach der Auszählung feststellen, dass die Stimmen nicht im Sinn ihrer Registrierung, sondern in markierter Form verarbeitet wurden. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Stimmgeheimnis aber bereits gebrochen. Dies muss verhindert werden, indem vertrauenswürdige Komponenten vor der Auszählung sicherstellen, dass keine markierten Stimmen verarbeitet werden. Mit Blick auf diese Zielsetzung darf auch ein technisches Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer als vertrauenswürdig gelten.

Zur Bezeichnung der Benutzerplattform als «vertrauenswürdig» siehe Erläuterung zu Ziffer 2.7 (zweiter Abschnitt).

Ziff. 2.11.1: Eine Implikation dieser Bestimmung besteht darin, dass ein Beweis mindestens 1000 verschiedene Werte annehmen können muss (bei einem numerischen Code beispielsweise alle Werte zwischen 000 und 999). Damit wäre die Wahrscheinlichkeit für den Angreifer, einen Beweis korrekt zu erraten, genau 0.1 Prozent. Indem er über die nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden und Kommunikationskanäle Informationen sammelt, könnte er sich einen Vorteil verschaffen, sodass er den Code nicht mehr ganz blind erraten müsste, wodurch die Wahrscheinlichkeit höher ausfallen würde. Mit Blick