Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

5.2 Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)

5.2.1 Hauptteil

Art. 1 Gegenstand

Die Begriffe werden neu im Hauptteil der VEleS geregelt (vgl. Art. 2 E-VEleS).

Art. 2 Begriffe

Abs.1: Übernimmt im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen aus dem bisherigen Anhang zur VEleS, soweit relevant für den Hauptteil.

Erläuterungen zu einzelnen Begriffen:

Bst. a: Zum System gehören auch Komponenten mit speziellen Funktionen, die für die Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe wichtig sind. Dabei handelt es sich um Kontrollkomponenten, Setup-Komponenten, Druckkomponenten und die technischen Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer.

Bst. b: Nicht zum Online-System gehören Systembestandteile, die zur Vorbereitung und zur Auszählung verwendet werden (wie etwa die Druckerei und die Setup-Komponente).

Bst. c: Mit dem vertrauenswürdigen Systemteil soll sichergestellt werden, dass Fehlfunktionen oder Angriffe auch dann erkannt werden können, wenn nur eine Kontrollkomponente korrekt funktioniert. Darüber hinaus ermöglichen die Kontrollkomponenten eine Verteilung der Informationen, die nötig sind, um die Stimmen zu entschlüsseln. Damit müsste ein Angreifer in alle Kontrollkomponenten einbrechen, um Stimmen lesen zu können. Die Details ergehen aus den Bestimmungen in Anhang Ziffer 2.

Bst. d: Die Anforderungen an die unabhängige Ausgestaltung und den unabhängigen Betrieb befinden sich in Anhang Ziffer 3.

Bst. h: Der Einsatz von Prüferinnen und Prüfern dient der Transparenz. Die Stimmberechtigten sollen davon ausgehen können, dass Prüferinnen und Prüfer im Zweifelsfall auf Unregelmässigkeiten aufmerksam machen würden. Der Einsatz von Prüferinnen und Prüfern im Sinne einer Vertretung der Stimmberechtigten erfüllt Artikel 27m Absatz 4 E-VPR (vgl. dazu auch die entsprechenden Erläuterungen). Die konkrete Organisation und Ausgestaltung des Einsatzes von Prüferinnen und Prüfern richtet sich nach kantonalem Recht.

Bst. i: Die Benutzerplattform gehört nicht zur Infrastruktur.

Bst. j: Betrifft insbesondere die Implementierung der folgenden Elemente:

- Generierung der kryptografischen Geheimelemente

- Stimmrechtsprüfung (Prüfung anhand des serverseitigen Authentisierungsmerkmals, ob es sich

beim Absender um eine stimmberechtigte Person handelt; dies kann anonym erfolgen)

- Gültigkeitsprüfung

- Registrierung der eingehenden Stimmen

- kryptografisches Mischen der registrierten Stimmen

- Entschlüsselung der Stimmen

- Erstellung der Beweise, die unter Einsatz der Kontrollkomponenten aus der Gewährleistung der in-

dividuellen und der universellen Verifizierbarkeit resultieren

Bst. n: In diesem Kontext bezieht sich der vertrauenswürdige Systemteil auf eine Gruppe von Kontrollkomponenten, die zum Online-System gehört.

Bst. p Ziff. 1: Freitextfelder bei Majorzwahlen gelten immer als systemkonform ausgefüllt.

Bst. q: Aufgrund eines clientseitigen Authentisierungsmerkmals erstellt das verwendete technische Hilfsmittel eine Authentisierungsnachricht (beispielsweise die Signatur der Stimme), die an die Infrastruktur geschickt wird; mithilfe der Authentisierungsnachricht und des serverseitigen Authentisierungsmerkmals (beispielsweise ein öffentlicher Schlüssel zur Überprüfung der Signatur) authentisiert die Infrastruktur den