Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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leistungen, wie zum Beispiel Druckereien, Anbieter von technischen Hilfsmitteln für Prüferinnen und Prüfer (Verifier) oder Kontrollkomponenten, muss der Kanton prüfen, ob die Risikobeurteilung allein durch den Kanton vorgenommen werden kann oder ob eine zusätzliche Risikobeurteilung durch den Dienstleister nötig ist. Die Dienstleister erstellen die Risikobeurteilungen zu Handen des Kantons. Dieser berücksichtigt sie für die eigene Risikobeurteilung und reicht sie dem Bund im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein.
Abs. 3: Sprachliche Überarbeitung des Einleitungssatzes und der Sicherheitsziele in Buchstaben a-e. Das bestehende Sicherheitsziel in Buchstabe f wird präzisiert, um den Zweck zu verdeutlichen. Unter dieses Sicherheitsziel fällt beispielsweise das Thema des Stimmenkaufs.
Abs. 4: Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2. Die Begründung, dass die Risiken als hinreichend gering eingeschätzt werden, wurde in Absatz 1 aufgenommen.
Die ursprüngliche Bestimmung in Absatz 3 kann gestrichen werden, da die Unterlagen gemäss Artikel 11 E-VEleS umfassend offengelegt werden müssen und diese Bestimmung dadurch an Bedeutung verloren hat.
Art. 5 Anforderungen an die vollständige Verifizierbarkeit
Die vollständige Verifizierbarkeit erlaubt es, systematische Fehlfunktionen im Wahl- bzw. Abstimmungsablauf infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder vorsätzlichen Manipulationsversuchen unter Wahrung des Stimmgeheimnisses zu erkennen. Dazu gehört zwingend, dass Stimmende einen Beweis erhalten, dass ihre Stimme das System unverändert erreicht hat und nicht – beispielsweise durch ein Schadprogramm auf dem verwendeten Computer – manipuliert wurde. Prüferinnen und Prüfer können unabhängig vom eingesetzten System feststellen, dass sämtliche Stimmen, deren korrekte Abgabe zuvor durch die Stimmenden überprüft werden konnte, auch korrekt – das heisst entsprechend dem Beweis, den die Stimmenden erhalten hatten – ausgezählt wurden. Die Umsetzung der Verifizierbarkeit muss sich auf anerkannte Methoden der Kryptografie abstützen.
Künftig werden nur noch vollständig verifizierbare Systeme zugelassen. Die Anforderungen der bisherigen Artikel 4 und 5 werden mit einigen Überarbeitungen in den Artikeln 5-8 E-VEleS aufgenommen.
Abs. 2: Die individuelle Verifizierbarkeit ermöglicht es den Stimmberechtigten, jegliche missbräuchliche Verwendung ihres Stimmrechts festzustellen. Dies soll möglich sein, auch wenn die Benutzerplattform und der Übertragungsweg nicht vertrauenswürdig sind. Konkret muss a priori von nicht entdeckbaren Viren oder anderen Eingriffen auf der Benutzerplattform oder dem Übertragungsweg ausgegangen werden.
Abs. 3: Die universelle Verifizierbarkeit ermöglicht es, Manipulationen in der Infrastruktur zu entdecken. Die Möglichkeit, universell zu verifizieren, muss im Gegensatz zur individuellen Verifizierbarkeit jedoch nicht zwingend den Stimmberechtigten angeboten werden. Stattdessen können Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden, die von der universellen Verifizierbarkeit Gebrauch machen. Der Prozess der Überprüfung muss beobachtbar sein. Das heisst, dass die Prüferinnen und Prüfer die Bedeutung und die Ergebnisse der einzelnen Handlungsschritte möglichst nachvollziehen können sollen. Dazu müssen sie die Möglichkeit haben, die korrekte Durchführung der Handlungsschritte sowie die Prüfergebnisse bezeugen zu können, beispielsweise indem sie sich an den Ort der Durchführung begeben.
Art. 6 Stichhaltigkeit der Beweise
Kein Beweis kann mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass alle Stimmen im Sinne der Anforderungen in Artikel 5 Absätze 2 und 3 korrekt verarbeitet wurden. Beweise müssen demnach unter Berücksichtigung ihrer Stichhaltigkeit interpretiert werden. Artikel 6 regelt minimale Anforderungen an die Stichhaltigkeit, auf die sich Personen, die einen Beweis interpretieren, verlassen dürfen müssen. Eine hohe Stichhaltigkeit entspricht einer tiefen Fälschbarkeit. Präzisierungen sowie zusätzliche Anforderungen an die Stichhaltigkeit befinden sich im Anhang (Ziff. 2.9.1, 2.9.2 und 2.11).
Eine stimmberechtigte Person, die von der individuellen Verifizierbarkeit profitiert, soll sich auf der Grundlage einer brieflich zugestellten Verifizierungsreferenz darauf verlassen können, dass ihre Stimme mit