Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

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4. Auswirkungen auf Bund, Kantone und weitere Akteure

Die Sicherheit ist für die elektronische Stimmabgabe zentral. Dies bleibt für Behörden und Systemanbieter nicht ohne Kostenfolge. Die Finanzierung der Kosten erfolgt gemäss der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der politischen Rechte, womit der Hauptteil der Kosten weiterhin bei den Kantonen anfallen wird.

Die Umsetzung der ersten Etappe von Massnahmen im Zeitraum von 2021-2022 verursacht bei den Kantonen gemäss deren Schätzungen zusätzliche Kosten von rund 1.2-1.5 Millionen Schweizer Franken. Die jährlichen Betriebskosten werden sich voraussichtlich um rund 50’000-70'000 Schweizer Franken erhöhen. Für die Umsetzung der mittel- bis längerfristigen Massnahmen werden zusätzliche Kosten von 3.4- 4.1 Millionen Schweizer Franken geschätzt. Diese Massnahmen bringen eine Erhöhung der jährlichen Betriebskosten von rund 0.9-1.1 Millionen Schweizer Franken mit sich. Es handelt sich bei den genannten Schätzungen um die Gesamtkosten für alle Kantone.

Der Bund schätzt die in der ersten Etappe einmalig anfallenden Mehrkosten auf rund 1.25 Millionen Schweizer Franken. Diese Kosten fallen im Zeitraum 2021-2022 an und umfassen insbesondere die unabhängigen Überprüfungen von E-Voting-Systemen, die künftig im Auftrag der BK erfolgen sollen. Mittelbis längerfristig ist mit wiederkehrenden Kosten zu rechnen. Beim Bund führt die Neuausrichtung zu keinem Bedarf nach zusätzlichen personellen Ressourcen.

Die Kosten sind voraussichtlich über längere Zeit von wenigen Kantonen zu tragen. Soll die Einführung von E-Voting langfristig sichergestellt werden, muss sich der Bund im Versuchsbetrieb vermehrt an den Kosten der Kantone beteiligen. Für die Mitfinanzierung von kantonalen E-Voting-Projekten stehen zwei bestehende Instrumente zur Verfügung. Kantonale Projektkosten können über den Umsetzungsplan von E-Government Schweiz resp. der Digitalen Verwaltung Schweiz sowie teilweise gestützt auf das Auslandschweizergesetz (Art. 21 ASG; SR 195.1) und die Auslandschweizerverordnung (Art. 15 V-ASG; SR 195.11) mitfinanziert werden.

Die Massnahmen zur Neuausrichtung wirken sich weiter auf die Schweizerische Post aus, welche derzeit einzige Systemanbieterin ist. Allfällige Kosten, die bei der Post anfallen und die über die oben genannten Kostenschätzungen bei Bund und Kantonen hinausgehen, sind dem Bund nicht bekannt.