Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten

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Absender oder die Absenderin einer Stimme als stimmberechtigte Person. Clientseitige Authentisierungsmerkmale sollen schwer zu erraten sein.

Bst. s: Es soll in der Praxis unmöglich sein, eine gültige Authentisierungsnachricht ohne Kenntnis eines clientseitigen Authentisierungsmerkmals zu generieren.

Art. 3 Grundvoraussetzungen für die Zulassung der elektronischen Stimmabgabe pro Urnengang

Einleitungssatz, Bst. a und c: Die Bestimmungen wurden redaktionell überarbeitet. Ausserdem wurde Buchstabe a mit der Verifizierbarkeit ergänzt, die gemäss Artikel 27i Absatz 2 E-VPR neu für den Einsatz aller E-Voting-Systeme gefordert wird.

Bst. a: Betrifft insbesondere die Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4-9 E-VEleS.

Bst. c: Betrifft insbesondere die Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 10-12 E-VEleS.

Bst. d: Ergänzung der bestehenden Bestimmung mit einer neuen Voraussetzung zum öffentlichen Zugang zu Informationen und zum Einbezug der Öffentlichkeit (insbes. nach Art. 27m E-VPR und Art. 13 E-VEleS). Diese Ergänzung verdeutlicht die Wichtigkeit der Transparenz und des Einbezugs der Öffentlichkeit bei E-Voting. Die adressatengerechte Aufbereitung der Informationen ergibt sich aus den jeweiligen Zielgruppen, wie namentlich der breiten Öffentlichkeit oder Fachkreisen.

Art. 4 Risikobeurteilung

Abs. 1: Um eine Zulassung zu erhalten, müssen die Kantone wie bisher Beurteilungen für die Risiken in ihrem Verantwortungsbereich erstellen. Sämtliche Risiken, die sich für die Erfüllung der Sicherheitsziele ergeben, müssen über eine Risikobeurteilung bestimmt werden. Ferner müssen auch Risiken beurteilt werden, die das Umfeld der elektronischen Stimmabgabe in Administration und Öffentlichkeit betreffen.

Bei den Risikobeurteilungen sind auch das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in die elektronische Stimmabgabe zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um ein übergreifendes Ziel und muss als Querschnittsthema in Bezug auf alle Sicherheitsziele und Risiken einfliessen. Anwendungsbeispiele:

- Beispiel 1: Um Zweifeln an der Korrektheit der Ergebnisse möglichst zuvorzukommen, wird der Pro-

zess, der definiert, wie vorgegangen wird, wenn die Prüfung des Ergebnisses auf Korrektheit negativ ausfällt, im Detail aufgezeigt und vermittelt.

- Beispiel 2: Um dem Risiko eines materiell unbegründeten Vertrauensverlusts entgegenzuwirken, der

aus der Entdeckung eines unerheblichen Mangels im System resultieren könnte, werden für die Beurteilung und die Kommunikation unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen.

Die Beurteilung muss gemäss einer Methodik erfolgen, die die Einhaltung folgender Tätigkeiten vorsieht: Risiken identifizieren, Risiken analysieren und Risiken bewerten. Die Details der verwendeten Methodik sowie die vom Kanton vorgegebenen Risikoakzeptanzkriterien müssen dokumentiert werden. Die Risikobeurteilungen sind mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen des Systems zu überarbeiten. Ausserdem ist vor jedem Urnengang zu prüfen, ob sich neue Risiken stellen oder bestehende Risiken erhöht sind.

Die BK kann im Rahmen ihrer Beurteilung der Situation eine eigene Beurteilung der Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellen. Das Vorliegen einer Risikobeurteilung der BK ist keine Zulassungsbedingung, die sich an die Kantone richtet; sie kann jedoch bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung berücksichtigt werden. Sie wird den Kantonen zur Kenntnisnahme zugestellt, damit diese die Einschätzung der BK einbeziehen können. Die BK zieht die Risikobeurteilungen der Kantone für die eigene Risikobeurteilung bei.

Die BK stellt den Kantonen einen Leitfaden zur Verfügung, nach dem sich die Risikobeurteilungen richten müssen. Alle Risikobeurteilungen müssen die jeweils aktuelle Situation widerspiegeln und neuste Entwicklungen und Erkenntnisse sind fortlaufend in die Beurteilung einzubeziehen.

Abs. 2: Insbesondere beim Beizug eines externen Systems soll der Systembetreiber bzw. Systemhersteller neu eine eigene Risikobeurteilung erstellen. Für weitere Dienstleister mit sicherheitsrelevanten Dienst-