Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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Ziff. 4.11: Stimmende sind gehalten, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, falls Beweise falsch angezeigt werden oder sie sich diesbezüglich unsicher sind. Die briefliche oder persönliche Stimmabgabe bleibt eine Handlungsoption, sofern noch keine elektronische Stimme eingegangen ist. Um dies zu beurteilen, steht den Kantonen eine Funktion nach Ziffer 11.6 zur Verfügung.
Ziff. 4.12: Die Bestätigung der definitiven Stimmabgabe nach Ziffer 2.12.8 muss unter Verwendung eines Geheimelements erfolgen, das noch nicht in die Benutzerplattform eingegeben wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, eine E-ID als Ersatz für dieses Geheimelement zu verwenden. Dies müsste gestützt auf eine Risikobeurteilung erfolgen. Allerdings kann eine E-ID die briefliche Zustellung der Verifizierungsreferenz nicht ersetzen. Eine briefliche Zustellung des Stimmmaterials wird vorläufig nötig bleiben.
Ferner gilt die Bestimmung, dass die Zulässigkeit des Einsatzes einer E-ID auf der Grundlage einer Risikobeurteilung geprüft werden muss auch dann, wenn diese vom Staat herausgegeben wird oder staatlich anerkannt ist.
Ziff. 7 Anforderungen an Druckereien
Die Anforderungen an Druckereien werden künftig nicht mehr in einem separaten Anforderungskatalog, sondern direkt im Anhang geregelt. Diese Bestimmungen gelten namentlich zusätzlich zu den Bestimmungen in Ziffer 3.
Ziff. 7.4: Beispielsweise müssen der Datenträger und das Geheimelement zur Entschlüsselung getrennt voneinander an einem sicheren Ort (z.B. Tresor) aufbewahrt werden. Die Person, die das Geheimelement zur Entschlüsselung der Daten besitzt, darf den Tresor nicht unbemerkt öffnen können. Die Entschlüsselung und die Bearbeitung der Daten sowie der Druckvorgang erfolgen im Vieraugenprinzip. Es muss ausgeschlossen sein, dass die Daten unverschlüsselt auf einer Komponente vorliegen, ohne dass mindestens zwei Personen die Komponente überwachen.
Ist das Vieraugenprinzip bei der Bearbeitung kritischer Daten beispielweise infolge eines längeren Unterbruchs nicht nahtlos umsetzbar, müssen die Daten vernichtet werden.
Ziff. 7.6: Beim Vorliegen guter Gründe kann mit der Datenvernichtung zugewartet werden; spätestens bis die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Aufbewahrung und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind.
Ziff. 8 Informationen und Anleitungen
Ziff. 8.10: Die Stimmenden müssen das korrekte Vorgehen bei der Stimmabgabe kennen, um gegen Social-Engineering-Angriffe geschützt zu sein. Indem die Behörden die Instruktionen brieflich verschicken und sie mit dem Hinweis versehen, sich im Zweifelsfall an diese Instruktionen zu halten und sich bei Bedarf an die zuständige Stelle beim Kanton zu wenden, erschweren sie Social-Engineering-Angriffe. Die Wirksamkeit dieses Vorgehens sowie alternative Vorgehensweisen für Anleitung der Stimmberechtigten könnten Gegenstand der Forschung und der wissenschaftlichen Begleitung bilden.
Ziff. 10 Konformitätskontrolle und Ablage endgültig abgegebener Stimmen
Es dürfen nur systemkonform abgegebene Stimmen für die Auszählung abgelegt werden. Diese Funktionalität kann auch mittels einer nicht vertrauenswürdigen Komponente nach Ziffer 2 sichergestellt werden.
Ziff. 11 Auszählung der elektronischen Urne
Ziff. 11.1: Die Entschlüsselung nach Ziffer 11.2 muss am Abstimmungssonntag erfolgen. Vorgelagerte Entschlüsselungen, die beim Systemanbieter durchgeführt werden, dürfen bereits beginnen, sobald der elektronische Stimmkanal geschlossen wurde. Die Wirksamkeit der Verschlüsselung muss trotz den vorgelagerten Entschlüsselungen unverändert hoch bleiben.
Ziff. 11.2: Wird das System eines anderen Kantons verwendet, kann die Entschlüsselung und Auszählung auch beim systemanbietenden Kanton erfolgen.