Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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Ziff. 2.2:
Ziff. 2.3: Für die Anforderungen an das kryptografische Protokoll wird nicht zwischen Angreifern mit unterschiedlichen Ressourcen oder Fachkenntnissen unterschieden: Ob ein Angreifer Systemteilnehmende via Drohung, Hacking oder Social Engineering unter Kontrolle bringt, ist für die Definition des kryptografischen Protokolls unerheblich. Vielmehr gehört es zur Voraussetzung, dass der Angreifer die nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden und Kommunikationskanäle unter seine Kontrolle gebracht hat. Das kryptografische Protokoll muss so definiert werden, dass der Angreifer trotz der erfolgreichen Angriffe auf solche Systemteilnehmende und Kommunikationskanäle keinen Schaden hervorrufen kann. Eine implizite Voraussetzung dazu bildet die Annahme, dass der Angreifer nicht fähig ist, die kryptografischen Bausteine und deren Implementierung im Quellcode zu brechen. Die Anforderungen in Ziffer 2.13 und 2.14 sowie Anforderungen zugunsten der Qualität bei der Softwareentwicklung nach Ziffern 24 und 25 sind auf dieses Ziel gerichtet.
Ziff. 2.4: Wenn der Angreifer alle Systemteilnehmenden kontrollieren könnte, wäre niemand mehr übrig, der sich dafür interessieren würde, ob Manipulationen stattgefunden haben. Es liegt in der Natur von Wahlen und Abstimmungen, dass ein grosser Anteil der Stimmberechtigten sich dafür interessiert, ob ihre Stimme richtig angekommen ist. Diese Stimmberechtigten können nicht vom Angreifer kontrolliert werden. Sie werden deshalb als vertrauenswürdig bezeichnet. Ähnlich dürfen einzelne Prüferinnen und Prüfer als vertrauenswürdig gelten. Auch sie kann der Angreifer nicht unter seine Kontrolle bringen. Da Stimmberechtigte sowie Prüferinnen und Prüfer mit technischen Hilfsmitteln arbeiten, müssen auch einige dieser technischen Hilfsmittel als vertrauenswürdig gelten dürfen – ansonsten könnte der Angreifer die vertrauenswürdigen Personen leicht in die Irre führen, indem er alle Hilfsmittel unter Kontrolle bringt, namentlich auch jene, die die Prüferinnen und Prüfer für ihre Arbeit verwenden. Indem lediglich technische Hilfsmittel, die sich in der Praxis besonders effektiv schützen lassen, als vertrauenswürdige Systemteilnehmende zugelassen werden, hat es ein Angreifer besonders schwer, unbemerkt Manipulationen vorzunehmen oder das Stimmgeheimnis zu brechen. Besonders effektiv schützen lassen sich technische