Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 31 Seiten
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Abs. 3 und 4: Die BK regelt in ihrer Verordnung die zu prüfenden Inhalte, die Voraussetzungen, welche die mandatierten Stellen erfüllen müssen, sowie die Zuständigkeiten bei der Mandatierung. Seit der Revision der Rechtsgrundlagen von 2013 wurde die Evaluation von E-Voting-Systemen in den meisten Fällen durch akkreditierte, externe Stellen gefordert. Die Verantwortung lag bei den Kantonen, die geforderte Zertifizierung entweder selbst oder durch den Systembetreiber in Auftrag zu geben und die Nachweise im Bewilligungsverfahren zu erbringen. Im Rahmen der Arbeiten zur Neuausrichtung des Versuchsbetriebs hat sich gezeigt, dass eine Beauftragung der Überprüfungen durch den Bund wünschenswert ist. Künftig soll die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen so ausgestaltet werden, dass der Bund mehr Verantwortung und eine direktere Rolle bei der Prüfung der Systeme übernimmt.
Art. 27m Einbezug und Information der Öffentlichkeit
Abs. 1: Zum Einbezug der Öffentlichkeit und von Fachkreisen setzen die BK und die Kantone Massnahmen um, die beispielsweise die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Konferenzen, die Organisation von Ideenwettbewerben und Hackathons, Betreiben von Informationsplattformen oder die Durchführung von Citizen-Science-Projekten umfassen können. Insbesondere für die Mitwirkung von Fachpersonen aus der Öffentlichkeit sind Anreize zu setzen, wie etwa mit der Durchführung eines Bug-Bounty-Programms durch die Kantone.
Abs. 2: Die Veröffentlichung von Informationen über System und Betrieb der elektronischen Stimmabgabe dient der Nachvollziehbarkeit der Abläufe. Als Adressaten sind sowohl Fachpersonen als auch Personen ohne Fachkenntnisse zu berücksichtigen. Zentrale Massnahme bildet hier die Offenlegung des Quellcodes und der dazugehörigen Dokumentation. Bereits heute verlangen die Artikel 7a und 7b VEleS von den Kantonen, den Quellcode der Software eines vollständig verifizierbaren Systems für die elektronische Stimmabgabe offenzulegen und hinreichend zu dokumentieren. Aus dem Quellcode lässt sich ersehen, wie die Stimmen vom System registriert und verarbeitet werden sollen. Der Grundsatz der Transparenz ist wichtig und soll nun auf Stufe der VPR verankert werden. Die veröffentlichten Informationen dienen fachkundigen Kreisen dazu, sich einzubringen. Dies soll sich förderlich auf die Sicherheit und die Qualität der Systeme sowie das Vertrauen auswirken. Die Veröffentlichung von Informationen zum System, d.h. namentlich des Quellcodes, und des Betriebs trägt zu einer sachlichen und faktenbasierten Debatte bei. Durch die Verfügbarkeit von Informationen wird der Abhängigkeit von einzelnen Personen und Organisationen entgegengewirkt. Die BK wird die Präzisierung weiterhin in ihrer Verordnung vornehmen.
Abs. 3: Entspricht dem bisherigen Absatz 1 und wurde sprachlich leicht überarbeitet. Wie bisher sollen die Kantone die Stimmberechtigten informieren. Dazu gehören typischerweise Informationen auf dem Stimm- und Wahlmaterial, die den konkreten Ablauf zur elektronischen Stimmabgabe sowie das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten oder Problemen erläutert. Zusätzlich wird es als wichtig erachtet, den Stimmberechtigten das Grundkonzept der Verifizierbarkeit näher zu bringen. Denn der Vorgang der Verifizierbarkeit ermöglicht es erst dann Unregelmässigkeiten festzustellen, wenn er durch die Stimmberechtigten auch genutzt wird. Die vollständige Verifizierbarkeit kann nur dann vertrauensfördernd wirken, wenn ihr Nutzen im Kern verstanden wird.
Abs. 4: Entspricht im Grundsatz dem bisherigen Absatz 2. Die Bestimmung wurde präzisiert, indem verdeutlicht wird, dass sich die Möglichkeit der Beobachtung auf Vorgänge bei der Abwicklung eines Urnengangs bezieht (z.B. Prozess der Auszählung, Ver- und Entschlüsselung der Urne). Diese Bestimmung dient weiterhin der Transparenz gegenüber den Stimmberechtigten. Die Bestimmung fordert wie bisher nicht, dass die Kantone eine ständige Vertretung der Stimmberechtigten, zum Beispiel in der Form von Wahlkommissionen, schaffen müssen. Grundsätzlich genügt es, wenn Verfahren und Vorgänge beispielsweise durch ein Wahlbüro bestehend aus Stimmberechtigten, das die zuständige Behörde eingesetzt hat, mitverfolgt werden können. Ausserdem sind nicht alle Schritte zugänglich zu machen bzw. alle Dokumente zu veröffentlichen. Sprechen gewichtige Gründe gegen einen Zugang bzw. eine Veröffentlichung, kann dies nach wie vor abgelehnt werden. Hier können die Ausnahmebestimmungen der anwendbaren Öffentlichkeitsgesetzgebung herangezogen werden. Der Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 wird nicht mehr als nötig erachtet und kann gestrichen werden. Im Vordergrund steht die zeitgerechte Abwicklung eines Urnengangs; dies darf aufgrund dieser Bestimmung zu keiner Zeit gefährdet werden.