Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Nach den Vorgaben des Subventionsgesetzes (Art. 6 SuG) können die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über solche Finanzhilfen erlassen werden, wenn:

- der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat;

- die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den

Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;

- die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird;

- die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglich-

keiten nicht ausreichen; und

- die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt

werden kann.

Hinsichtlich der ersten vier Voraussetzungen ist zu beachten, dass der Bund wie erwähnt bereits seit 1951 u.a. das Blutspendewesen als eine der wichtigsten SRK-Aufgaben zugunsten der Allgemeinheit anerkennt, zu deren Erfüllung der Bund dem SRK jährlich einen Beitrag ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 BB 1951). Die darauf abgestützte aktuelle Finanzhilfe, die der Bund seit 2016 dem SRK für diverse Aufgaben gewährt, deckt jedoch das - vom SRK an die Blutspende SRK Schweiz AG delegierte - Blutspendewesen nicht ausdrücklich ab (siehe 2.1 vorstehend). Insofern stehen die aktuelle Regelung und Finanzhilfe der Schaffung einer neuen Finanzhilfegrundlage im Bereich der Versorgung mit Blut und labilen Blutprodukten grundsätzlich nicht entgegen.

Dabei wird dem subventionsrechtlichen Erfordernis einer möglichst einfachen, wirksamen und rationellen Aufgabenerfüllung (Art. 6 Bst. e SuG) durch die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzhilfe entsprochen. Namentlich spielt in der vorgelegten Bestimmung als Bedingung für die Gewährung einer Finanzhilfe - neben der Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit den Produkten – auch die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Rolle. So muss die Aufgabe zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können (Art. 41a Abs. 3 Bst. c; vgl. Art. 7 Bst. a SuG).

Die Beiträge sind im Rahmen des jährlichen Voranschlages zu gewähren und werden gemäss den Bestimmungen des SuG ausgerichtet. Gestützt auf Artikel 16 SuG werden sie entweder durch Verfügung oder durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt. Insbesondere letztere Rechtsform erscheint geeignet, da die materielle Steuerung am besten durch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Subventionsverträgen gewährleistet werden kann.