Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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3 Ziele und Grundzüge der Vorlage

Die Kommission verfolgt mit ihrer Vorlage drei Ziele. Erstens will sie im Rahmen der verfassungsmässigen Zuständigkeiten des Bundes die Finanzierungssicherheit des inländischen Blutspendewesens (und dadurch mittelbar eine ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten) sowie die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen für die Zukunft nachhaltig sicherstellen. Zweitens will sie das Gewähren und Entgegennehmen jeglicher Vorteile im Zusammenhang mit der inländischen Blutspende explizit auf Gesetzesstufe verbieten; ebenso die Einfuhr von Blut und labilen Blutprodukten zu Transfusionszwecken, für die solche Vorteile gewährt oder entgegengenommen wurden. Drittens will die Kommission im HMG festschreiben, dass die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.

Für die Kommission wird der zivilen Blutversorgung in Zukunft angesichts der demografischen Entwicklung eine viel grössere Bedeutung zukommen. Insbesondere die Behandlung von Krebs benötigt diesbezüglich viele Ressourcen. Die Kommission möchte mit dieser Vorlage eine Grundlage schaffen, um bei Bedarf via Sicherstellung eines sicheren Umgangs letztlich auch die Versorgung in der Schweiz mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten zukunftssicher fördern zu können.

Es ist der Kommission weiter ein Anliegen, die Unentgeltlichkeit der Blutspende auf Gesetzesstufe zu regeln, um einen missbräuchlichen Umgang mit Blut zu verhindern. Diesem Zweck dient namentlich das (für die Transplantationsmedizin bereits in der Bundesverfassung verankerte) Prinzip der Unentgeltlichkeit der Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen. Während die Unentgeltlichkeit der Spende in der Transplantationsgesetzgebung für menschliche Organe, Zellen und Gewebe umgesetzt und mit einer Strafnorm bewehrt ist, besteht für die Spende von Blut bisher keine analoge Regelung. Die Praxis der Unentgeltlichkeit der Blutspende hat in der Schweiz aber eine lange Tradition und ist nicht umstritten. Um diesen De-Facto-Standard verbindlich festzuschreiben, soll das Verbot des Gewährens und Entgegennehmens eines finanziellen Gewinns oder anderen Vorteils für die Spende ins Gesetz aufgenommen sowie mit einer entsprechenden Strafnorm abgesichert werden. Mit der gesetzlichen Verankerung des Unentgeltlichkeitsgebots und der Strafnorm wird die Grundlage für verwaltungs- und strafrechtliche Instrumente geschaffen, um dem Gebot Wirksamkeit zu verschaffen, wie dies bei der Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen gemäss Transplantationsgesetz bereits der Fall ist. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt es sich zudem, dass zukünftig aus Sicherheitsgründen – über die bestehenden gesundheitspolizeilichen Sicherheitsanforderungen für jede Einzeleinfuhr hinaus (vgl. Art. 35 HMG und Art. 44 ff. AMBV) – auch ein Einfuhrverbot erlassen wird für Blut und labile Blutprodukte aus dem Ausland, welche den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Spende im Inland nicht genügen. Dieses Einfuhrverbot soll aber nur Blut und labile Blutprodukte für Transfusionen erfassen. Zu übrigen Zwecken (namentlich zur Herstellung von Heilmitteln, vgl. Art. 34 Abs. 1 HMG) sollen Blut und labile Blutprodukte im Rahmen der geltenden Vorgaben grundsätzlich weiterhin aus dem Ausland eingeführt werden können, auch