Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten
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Nach Absatz 1 kann der Bund die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten mit Finanzhilfen fördern, wenn eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Die Bestimmung enthält zwei grundlegende Elemente:
- Eine unterstützungsfähige Aufgabe zur «Sicherstellung des sicheren Umgangs»
mit Blut und labilen Blutprodukten in der Schweiz liegt nicht schon dann vor, wenn die heilmittelrechtlichen Sicherheitsanforderungen an den Umgang (namentlich an Entnahme, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Einfuhr und Ausfuhr, vgl. Art. 34 ff. HMG) eingehalten werden. Damit wird gewährleistet, dass für die blosse Einhaltung der gesetzlichen Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben im Umgang mit Blut und labilen Blutprodukten keine Finanzhilfe gesprochen werden kann. Vielmehr zielt die die Bestimmung auf begleitende oder übergeordnete Aufgaben ab, die - über den eigentlichen Umgang und die Erfüllung entsprechender Vorschriften hinaus - zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten beitragen. Zu denken ist dabei etwa an das Verfassen und die Aktualisierung von privaten Standards zum Umgang (wie Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen etwa zur Vereinheitlichung der Herstellungsmodalitäten etc.) gemäss je aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik oder den Betrieb von Referenzlaboren für Infektmarker und Immunhämatologie.
- Die Förderung solcher Aufgaben durch den Bund steht unter dem Vorbehalt, dass
eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Die Finanzhilfen des Bundes zielen mittelbar darauf ab, zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien und sicheren Blutversorgung in der Schweiz beizutragen. Kann diese übergeordnete, im öffentlichen Interesse des Bundes liegende private Aufgabe ohne bundesrechtliche Finanzhilfe hinreichend erfüllt werden, rechtfertigt sich keine Finanzhilfe zur Förderung eines sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung und das Subsidiaritätsprinzip werden dahingehend konkretisiert, dass es primär Sache der Privatwirtschaft (und subsidiär der Kantone) ist, die benötigten Arzneimittel zur Verfügung zu halten, und folglich Finanzhilfen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs nur ausgerichtet werden dürfen, wenn die hinreichende Versorgung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Ein Anzeichen für eine mangelhafte Versorgung kann dabei die Kenntnis über oder die hohe Wahrscheinlichkeit von Engpässen darstellen. In zeitlicher Hinsicht kann die Ausrichtung von Finanzhilfen namentlich bereits vor einem konkreten Engpass zulässig und notwendig sein, damit die Bevölkerung der Schweiz tatsächlich hinreichend versorgt ist, wenn die Gefahr eintritt. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, muss dem Bund im Einzelfall ein beträchtlicher Ermessensspielraum gewährt werden, damit er den Besonderheiten der Situation gerecht werden kann.
Absatz 2 zählt die verschiedenen Formen auf, wie Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden können (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 EpG). Dabei muss die finanzpolitische Flexibilität mit dem Finanzhilfezweck vereinbar sein. Praxisgemäss ist grundsätzlich von einer Unvereinbarkeit auszugehen, wenn die Finanzhilfen