Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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längerfristige Aktivitäten fördern sollen (z.B. Finanzhilfen an Betriebsausgaben). Dies könnte beispielsweise aber dann gerechtfertigt erscheinen, wenn ausnahmsweise bestimmte, lediglich für die Versorgung in Engpässen benötigte Anlagen unterhalten werden müssten, um einen sicheren Umgang sicherzustellen (z.B. spezifisches Labor). Unter solchen Voraussetzungen könnten auch Grundbeiträge (Bst. a) zur Deckung des üblichen Betriebsaufwandes gewährt werden. Sodann ist bei Finanzhilfen an Investitionen in der Regel die Vereinbarkeit von finanzpolitischer Flexibilität und Finanzhilfezweck gegeben. Als Investitionsbeiträge (Bst. b) können Finanzhilfen z.B. beim Bau oder Ausbau von Infrastrukturen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs ausgerichtet werden. Will ein Antragsteller schliesslich Projekte im Bereich des sicheren Umgangs durchführen (beispielsweise zur Koordination der nationalen und internationalen Zusammenarbeit), so kann der Bund an solche Projekte gebundene Beiträge sprechen (Bst. c). Im Übrigen kann der Bundesrat diese Beitragsformen aufgrund seiner allgemeinen Kompetenz zum Erlass von Ausführungsrecht näher bestimmen.

Absatz 3 enthält die kumulativ zu erfüllenden Grundvoraussetzungen, an welche die Ausrichtung von Beiträgen gebunden ist. Die Antragstellerin respektive designierte Empfängerin muss zunächst:

- über das Wissen und die Fähigkeit zur Sicherstellung des sicheren Umgangs mit

Blut und labilen Blutprodukten verfügen (Bst. a);

- zu einer hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blut-

produkten beitragen (Bst. b); und

- zusichern, die zu fördernde Aufgabe vorrangig zugunsten der Bevölkerung zu

erfüllen (Bst. c).

Diese Voraussetzungen sind wiederum den Vorgaben für eine Finanzhilfe nachgebildet, die hinsichtlich Sicherstellung der Versorgung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln gelten (vgl. Art. 51 Abs. 3 EpG). Damit soll neben dem sicheren Umgang auch die inhärente Zielsetzung – die hinreichende Versorgung der Bevölkerung in der Schweiz mit Blut und labilen Blutprodukten – gesichert werden. Zudem muss die Empfängerin:

- die zu fördernde Aufgabe zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen

administrativen Aufwand erfüllen (Bst. d);

- die ihr zumutbaren Eigenleistungen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs

mit Blut und labilen Blutprodukten erbringen (Bst. e); sowie

- die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergreifen und die übrigen Finanzie-

rungsmöglichkeiten ausschöpfen (Bst. f).

Damit werden die Grundsätze für die Ausgestaltung von Bestimmungen über Finanzhilfen übernommen und vorliegend als Voraussetzungen deklariert (vgl. Art. 7 Bst. a, c und d SuG). Nach Buchstabe c ist von Finanzhilfen abzusehen, wenn sich zweckdienlichere, d. h. einfachere, wirksamere oder billigere Massnahmen anbieten. Zudem ist auch vorliegend das private Interesse an den förderungswürdigen Tätigkeiten grundsätzlich derart gross, dass sie, soweit genügend finanzielle Mittel vorhanden