Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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Weltkriegs eine Wegleitung erliess, dass sich mehr Spitäler als bis anhin der Bluttransfusion annehmen sollten.6 Er forderte das SRK auf, sowohl unter den Soldaten als auch in der Zivilbevölkerung Blutspender zu werben. Aus dieser Initiative entstand ein für die Zwecke der Armee aufgebauter Blutspendedienst («Kriegsblutspendedienst»). Um das Dahinfallen dieser Organisation mit dem Ende des Aktivdienstes zu verhindern, sah das SRK eine Überführung in eine Friedensorganisation für zivile Bedürfnisse vor («Friedensblutspendedienst»). Es nahm Ende 1945 eine Schenkung des Amerikanischen Roten Kreuzes von über 13 000 Einheiten Trockenplasma zum Anlass, einen solchen zivilen Blutspendedienst dezentral aufzubauen. Das SRK errichtete ein Zentrallaboratorium in Bern und verpflichtete seine Sektionen zur Gründung regionaler Blutspendezentren, die zur Werbung und Rekrutierung von Spendern sowie zur Herstellung und Abgabe von Vollblutkonserven verpflichtet wurden.

Seit 1951 anerkennt der Bund die Sonderstellung des SRK als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft (Art. 1 Abs. 1 Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz7). Dies nachdem das SRK den Bund u.a. ersuchte, seine jährliche Subvention (seit 1904 ausgerichtet zur Unterstützung des SRK in der Erfüllung seiner inländischen Aufgaben) per 1950 deutlich zu erhöhen und das Sonderstatut des SRK gegenüber anderen Hilfswerken durch einen Bundesbeschluss zu bestätigen.8 Dabei ist das «Blutspendewesen für zivile und militärische Zwecke» als eine der drei genannten «wichtigsten Aufgaben» des SRK bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 BB 1951). Damit schuf der Bund in Würdigung der verschiedenen Tätigkeiten und der Zusammenarbeit mit den Behörden im Bereich der öffentlichen Gesundheit die erforderliche rechtliche Grundlage, um durch Gewährung von Beiträgen und besonderen Erleichterungen der Sonderstellung des SRK als nationaler Rotkreuzgesellschaft Rechnung tragen zu können (Art. 3 Abs. 1 BB 1951).9 Demnach richtet der Bund dem SRK jährlich einen Beitrag zur Erfüllung der genannten Aufgaben einschliesslich Blutspendewesen aus (Art. 3 Abs. 2 BB 1951). Dessen Höhe ist jeweils im Voranschlag festzusetzen, d.h. jährlich neu zu budgetieren ist (Art. 3 Abs. 3 BB 1951).

Nachdem Mitte der 1980er-Jahre Patienten infolge Verabreichung von Blut oder Blutprodukten mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) infiziert worden waren,

6 Vgl. hierzu und im Weiteren z.B. Schweizerisches Rotes Kreuz – 150 Jahre für mehr Menschlichkeit, Band V (1939-1945: Zweiter Weltkrieg), Der Blutspendedienst (1939 bis heute) mit weiteren Nachweisen, abrufbar unter www.geschichte.redcross.ch.

7 SR 513.51; nachfolgend «BB 1951»

8 Siehe hierzu und im Weiteren Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 12. August 1949 betreffend einen jährlichen Beitrag an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes und die Bekanntmachung der Genfer Abkommen, BBl 1951 I 706, 709 ff.

9 BBl 1951 I 706, 711