Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten beitragen und nicht anderweitig vergütet werden (z.B. Tarife der sozialen Krankenversicherung). Inwiefern die massgeblichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe tatsächlich erfüllt sind, wird im konkreten Einzelfall anhand aller erforderlichen Informationen zu beurteilen sein.

- Die elf regionalen Blutspendedienste, hingegen, führen die eigentliche Blutbe-

schaffung, die Herstellung labiler Blutprodukte (inkl. notwendiger Laborarbeiten) und den Vertrieb der Produkte durch (abgesehen von der Herstellung auch in Spitälern und der Einfuhr durch Spitäler). Sie finanzieren diese Aufgaben im Wesentlichen über den Verkauf von Produkten (v.a. an Spitäler und Pharmaunternehmen) sowie Labordienstleistungen (v.a. an Spital- und Privatlaboratorien sowie Arztpraxen, Industrie, Universitäten und Behörden sowie andere regionale Blutspendedienste und die Blutspende SRK Schweiz AG). Die Finanzierung wird wesentlich getragen von den Kantonen und der sozialen Krankenversicherung (Kostenübernahme für entsprechende Leistungen). Diese eigentlichen Versorgungsleistungen bilden als solche daher nicht Gegenstand der vorgeschlagenen Finanzhilfebestimmungen. Soweit etwa durch den Rückgang des Blutverbrauchs die Kostendeckung zukünftig nur mehr teilweise sichergestellt werden könnte, wäre im Bedarfsfall zu prüfen, inwiefern diese Aufgaben weiterhin primär von den Kantonen selbständig zu erfüllen oder fördern (vgl. Art. 6 Bst. b SuG) bzw. über die Finanzierungsmöglichkeiten der sozialen Krankenversicherung aufzufangen sind (vgl. Art. 6 Bst. d SuG), bevor der Bund Subventionsbestimmungen erlässt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Bereich des Blutspendewesens kein rechtliches Monopol besteht. Namentlich begründet auch der Bundesbeschluss von 1951 kein solches (vgl. 2.1.4 vorstehend). Mit anderen Worten besteht für die Versorgung der schweizerischen Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten keinerlei Exklusivitätsgarantie zugunsten des SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG. Soweit andere Anbieter in diesem Bereich oder in Teilen davon Leistungen anbieten, können diese im Rahmen der vorgelegten Finanzhilfebestimmungen zukünftig ebenfalls gefördert werden. Sind die massgeblichen Voraussetzungen erfüllt, könnten also etwa Tätigkeiten der regionalen Blutspendedienste direkt unterstützt werden (z.B. Führen der beiden Referenzlabors für Infektmarker und Immunhämatologie durch die Inter-regionale Blutspende SRK BE / VD / VS für die Blutspende SRK Schweiz AG). Das gilt gegebenenfalls auch für weitere Anbieter ausserhalb des SRK, wenn sie unterstützungsfähige Leistungen erbringen.

2.3 Unentgeltlichkeit der Blutspende

Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt. Dafür sprechen insbesondere die folgenden zwei Gründe: Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist zum einen ein wesentliches Sicherheitselement: Wer nichts an der Blutspende verdient, hat auch kein Interesse, Risikofaktoren