Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Kommission möchte mit dieser Vorlage eine Grundlage schaffen, um bei Bedarf via Sicherstellung eines sicheren Umgangs letztlich auch die Versorgung in der Schweiz mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten zukunftssicher fördern zu können (siehe 3. vorstehend).

Die Auswirkungen auf den Bund sind noch nicht abschliessend geklärt. Für die Betreuung und Überwachung allfälliger Finanzhilfen muss aber sicher mit einem entsprechenden Mehraufwand gerechnet werden.

5.2 Auswirkungen auf Kantone

Für die Kantone resultieren aus der vorliegenden Vorlage weder Vollzugsaufgaben noch anderweitig Kosten.

5.3 Weitere Auswirkungen

Nach Artikel 35 Absatz 1bismüssen Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende im Inland (Art. 33a) genügen. Es ist denkbar, dass die Bestimmungen im Bereich von seltenen bis sehr seltenen Blutgruppen einen gewissen negativen Einfluss auf die Sicherstellung der Versorgung haben könnte. Die Kommission gewichtet aber höher, dass die Unentgeltlichkeit der Blutspende auch ein wesentliches Sicherheitselement darstellt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlagen für das zur Änderung vorgeschlagene HMG finden sich in den Artikeln 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 BV. Soweit der Bund vorliegend Vorschriften vorschlägt über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, kann er sich auf erstgenannte Verfassungsbestimmung abstützen. Im Übrigen ist für die vorgeschlagenen Änderungen Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV (Schutz der Gesundheit) massgebend. Gestützt auf diese Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften u.a. über den Umgang mit Heilmitteln.