Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten
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Hauptfragen, die sich im Hinblick auf eine Regulierung stellten (Versorgungsauftrag; Grundsätze für einen Leistungsauftrag; Unentgeltlichkeit der Blutspende), und schlugen der Kommission eine alternative Regelung vor.
An ihrer Sitzung vom 30. August 2019 beschloss die SGK-N jedoch, die Initiative gemäss dem eingereichten Text umzusetzen. Am 22. Januar 2020 machten die Fachleute des BAG die Kommission auf Probleme bei der Umsetzung aufmerksam. Die SGK-N konnte erst am 25. Juni 2020, nach einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Verzögerung, darüber diskutieren. Sie präzisierte dabei ihren Auftrag an die Verwaltung und sprach sich für eine rechtliche Verankerung und einen Ausbau des heutigen Systems der Finanzhilfe im Heilmittelgesetz aus. Die Finanzhilfe soll als flankierende Massnahme für die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und Blutprodukten (vgl. Art. 34 ff. HMG) vorgesehen werden.
Da die beigezogenen Fachleute des BAG durch die Bewältigung der Covid-19-Pandemie sehr stark in Anspruch genommen wurden, verzögerte sich die Umsetzung der Initiative. Die Kommission beantragte am 28. April 2021 mit 17 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Behandlungsfrist für die Initiative um zwei Jahre (bis zur Sommersession 2023) zu verlängern, damit sie die begonnenen Arbeiten fortführen kann. Der Nationalrat hat am 18. Juni 2021 die Behandlungsfrist des Geschäftes gemäss Antrag verlängert.
In ihrer Sitzung am 17. November 2021 beriet die SGK-NR den Vorentwurf und die Erläuterungen der Verwaltung. Sie hiess einen Antrag, welcher ein Diskriminierungsverbot im Bereich der Blutspende forderte, mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen gut und beauftragte die Verwaltung, einen Formulierungsvorschlag zu unterbreiten. Die Kommission hiess den Vorentwurf einstimmig gut.
An ihrer Sitzung vom 3. Februar 2022 beschloss die SGK-N einstimmig den Vorentwurf zusammen mit dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
2 Ausgangslage
2.1 Blutspendewesen als private Aufgabe im öffentlichen Interesse
Historisch hat sich das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) die ständige Versorgung mit Blut zur Aufgabe gemacht. Das Hilfswerk SRK (privatrechtlicher Verein nach Zivilgesetzbuch5) sieht das Gründungsdatum des schweizerischen Blutspendewesens am 6. Oktober 1939, als der Oberfeldarzt der Armee nach Ausbruch des Zweiten
5 ZGB; SR 210