Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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eine behördliche Chargenfreigabe einer dem Official-Control-Authority-Batch-Release-Netzwerk (OCABR-Netzwerk) zugehörigen Kontrollbehörde verfügen (Art. 44 Abs. 2 Bst. b AMBV). Die Swissmedic kann im Einzelfall zugelassenes oder nicht zulassungspflichtiges Blut und solche Blutprodukte aber zum Schutz der Gesundheit befristet oder dauerhaft auch dann einer Bewilligungspflicht für die Einzeleinfuhr unterstellen, wenn eine behördliche Chargenfreigabe aus dem OCABR-Netzwerk vorliegt (Art. 44 Abs. 3 AMBV). Diese Bestimmungen werden folglich dahingehend zu ergänzen sein, dass für die Einfuhr von Blut und labile Blutprodukten zu Transfusionszwecken zwingend im Rahmen eines Bewilligungsverfahren nachzuweisen und zu prüfen ist, ob sie aus unentgeltlichen Spenden stammen. Dabei ist sicherzustellen, dass für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, die nicht aus unentgeltlichen Spenden stammen, keine Bewilligung erteilt werden kann.

Damit wäre das Einfuhrverbot auch abgesichert durch die bestehenden Strafbestimmungen, welche die Einfuhr von Arzneimitteln ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen den mit einer Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen erfassen (Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2-4 HMG).

Art. 36 Abs. 2bis

Aus Sicherheitsgründen sind vom Blutspenden u.a. Personen auszuschliessen, durch deren Blut Krankheitserreger übertragen werden können (Art. 36 Abs. 2 Bst. b). Präzisierend dazu soll vorgeschrieben werden, dass die Ausschlusskriterien niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.

Die Bundesverfassung ergänzt und präzisiert das Grundrecht der Rechtsgleichheit mit einem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Dessen Anwendungsbereich setzt voraus, dass staatliches Handeln an gewisse sensible Merkmale anknüpft, einschliesslich der sexuellen Orientierung. Praxisgemäss wird bei Ungleichbehandlungen von Menschen oder Gruppen von Menschen, die über diskriminierungsrelevante Merkmale verfügen, grundsätzlich von einer unzulässigen Differenzierung ausgegangen. Um den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung umzustossen und eine Ungleichbehandlung auch beim Vorliegen von diskriminierungsrelevanten Merkmalen zu rechtfertigen, bedarf es einer qualifizierten Rechtfertigung. Lehre und Rechtsprechung verlangen dabei eine besonders vertiefte Prüfung der Gründe für die Ungleichbehandlung. Eine Ungleichbehandlung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn mit der Massnahme erstens ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt wird und zweitens die Benachteiligung für die Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich sowie für die Betroffenen zumutbar ist.29 Vorliegend ist die Swissmedic als HMG-Vollzugsbehörde des Bundes an diese grundrechtlichen Anforderungen gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Sie hat zudem dafür zu sorgen, dass sie auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35

29 Vgl. z.B. BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 58