Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten
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Blut ausgeschlossen sein, dass die Spender dieses als solches verkaufen. Diese Bestimmung schützt primär die spendenden Personen. Ihre Gesundheit soll nicht um wirtschaftlicher Vorteile willen beeinträchtigt werden. Zudem soll auch bei der Blutspende die Absicht des Helfens das Verhalten der Spenderin oder des Spenders bestimmen und nicht finanzielle Anreize.
Zugleich muss es aber zulässig sein, gewisse Aufwendungen zu entschädigen, ohne dass damit gegen das Unentgeltlichkeitsgebot verstossen wird. Absatz 2 präzisiert daher, was nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt. Es handelt sich dabei um:
- den Ersatz des Einkommensausfalls und des Aufwandes, welcher der spendenden
Person durch die Entnahme unmittelbar entsteht (Bst. a). Darunter fällt namentlich eine Entschädigung für den effektiven Erwerbsausfall;
- die Entschädigung der spendenden Person für Schäden, die sie durch die Spende
erleidet (Bst. b). Dieser Schadenersatz stellt keine Abgeltung für die Spende als solche dar, sondern ist eine Wiedergutmachung für einen Schaden, der ohne die Spende nicht eingetreten wäre. Er steht somit nicht im direkten Zusammenhang mit der Unentgeltlichkeit der Spende und fällt daher auch nicht unter das Profitverbot;
- eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit (Bst. c). Damit soll die
bestehende Praxis, dass Blutspendezentren den Spendenden beispielsweise ein Glas Honig schenken, weiterhin ermöglicht werden.
Das Profitverbot für die spendenden Personen wird abgesichert durch eine Strafnorm (Art. 86 Abs. 1 Bst c).
Art. 35 Abs. 1bis
Ergänzend zu den Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit der Blutspende im Inland sollen auch Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, aus unentgeltlichen Spenden stammen müssen. Ein solches Einfuhrverbot für Blut und labile Blutprodukte, welche den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Spende im Inland (Art. 33a) nicht genügen, wird im Rahmen der Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Blut und labilen Blutprodukten zu berücksichtigen und vom Bundesrat auf Verordnungsstufe auszuführen sein.
So muss grundsätzlich für jede einzelne Einfuhr (inkl. Einlagerung in ein Zolllager) von Blut und Blutprodukten eine Einfuhrbewilligung der Swissmedic eingeholt werden (Art. 35 Abs. 1). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Einfuhrbewilligung vorsehen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist (Art. 35 Abs. 2). Aktuell ist keine Bewilligung erforderlich für die Einzeleinfuhr u.a. von zugelassenem oder nicht zulassungspflichtigem Blut und solchen Blutprodukten, wenn diese Arzneimittel 1.) in medizinischen Notfallsituationen oder zur Eigenbluttransfusion eingeführt werden, 2.) nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, oder 3.) über