Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten
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Bezüglich der finanziellen Unterstützung kann festgehalten werden, dass der Bund seit 2016 gestützt auf den Bundesbeschluss von 1951 und den Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 2015 (Allgemeiner Bundesbeitrag für das Schweizerische Rote Kreuz) dem SRK eine jährliche Finanzhilfe in der Höhe von ursprünglich CHF 850 000 ausrichtet (Voranschlag 2021: CHF 828 000; Voranschlag 2022: CHF 830 40012). Eine solche Finanzhilfe wird Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 Subventionsgesetz13). Der Bund leistet die Finanzhilfe als Beitrag an die Aufgaben des SRK, die für die Allgemeinheit erbracht werden; er beteiligt sich damit zu rund einem Prozent des übergeordneten Aufwands des SRK, der sich nicht konkreten, separat abgegoltenen Leistungsbestellungen der öffentlichen Hand zuordnen lässt. Zu den übergeordneten Aufgaben des SRK, an denen sich der Bund beteiligt, gehören namentlich die freiwilligen Sanitätsdienste und die Förderung der Krankenpflege im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BB 1951 (unerwähnt hingegen das vom SRK an die Blutspende SRK Schweiz AG übertragene Blutspendewesen). Insofern anerkennt der Bundesrat die in Artikel 2 Absatz 1 BB 1951 bezeichneten «wichtigsten Aufgaben» grundsätzlich (weiterhin) als vom SRK gewählte Aufgaben, die im öffentlichen Interesse und für die Allgemeinheit erbracht werden.
2.2 Finanzieller Handlungsbedarf
Die Kommission geht davon aus, dass das Blutspendewesen als private Aufgabe im öffentlichen Interesse zukünftig nicht mehr hinreichend erfüllt werden kann. Bezüglich dem Unterstützungsbedarf sind die folgenden Tätigkeiten zu differenzieren:
- Die Blutspende SRK Schweiz AG finanziert sich massgeblich über den Ertrag aus
Spendersuche und Transplantationen (mehr als 2/3 des Betriebsertrages) sowie aus Spenden und Kostenbeteiligungen sowie Beiträgen von Hilfswerken und Non-Profit-Organisationen. Als nationale Dachorganisation im Blutspendebereich erfüllt sie verschiedene Aufgaben, die unabhängig von eigentlicher Herstellung und eigentlichem Vertrieb eine qualitativ einwandfreie und sichere Blutversorgung gewährleisten sollen: zentrale Koordination der schweizweiten Blutversorgung; Verfassen und Aktualisierung von Vorschriften und Empfehlungen gemäss je aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik; Betrieb eines Referenzlabors für Infektmarker und eines Referenzlabors für Immunhämatologie; etc.. Primär sollen solche Tätigkeiten unterstützt werden, die - über die Erfüllung der heilmittelrechtlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen hinaus - zur
12 Voranschlag 2022 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan (IAFP), Band 2A – Voranschlag 2022 mit IAFP 2023–2025 der Verwaltungseinheiten Teil I (Behörden und Gerichte, EDA, EDI, EJPD, VBS), S. 110, Position A231.0362; abrufbar unter www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Finanzberichte > Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan
13 SuG, SR 616.1