Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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Ursprünglich (d.h. ab 1977) wurden Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), vom Blutspenden ausgeschlossen. Begründet wurde der zeitlich unlimitierte und nicht rückgängig zu machende Ausschluss generell von MSM mit der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, deren sexuelles Verhalten gegenüber der Allgemeinbevölkerung ein erhöhtes Risiko von HIV-Infektionen mit sich bringe.

2015 hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) für das europäische Recht fest, dass eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für alle Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, nur dann verhältnismässig ist, wenn es erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keine wirksamen Techniken zum Nachweis von HIV gibt, um die Übertragung eines derartigen Virus auf die Empfänger zu vermeiden, und es zweitens auch keine weniger belastenden Methoden gibt als das dauerhafte Verbot der Blutspende für alle MSM, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Insbesondere sei zu prüfen, ob anhand des Fragebogens und der persönlichen Befragung durch eine oder einen qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs die Verhaltensweisen genauer identifiziert werden können, die mit einem Gesundheitsrisiko für die Empfänger verbunden sind, um eine weniger einschränkende Kontraindikation festzulegen. Namentlich sei zu beurteilen, ob es durch gezielte Fragen zum seit der letzten sexuellen Beziehung verstrichenen Zeitraum im Verhältnis zur Dauer des «diagnostischen Fensters» (d.h. zum Zeitraum, in dem nach einer Virusinfektion die im Rahmen des Tests der Blutspende verwendeten Biomarker trotz der Infektion noch negativ bleiben), zur Beständigkeit der Beziehung der betreffenden Person oder zum Schutz in der sexuellen Beziehung möglich wäre, die Höhe des Risikos zu bewerten, das individuell durch den jeweiligen Spender aufgrund seines eigenen Sexualverhaltens besteht.19

Seit dem 1. Juli 2017 werden in der Schweiz MSM nicht mehr pauschal vom Blutspenden ausgeschlossen. Wie in vielen anderen Ländern wurde der dauerhafte Ausschluss in eine befristete Rückstellung (oder Rückweisung) nach dem letzten MSM-Sexualkontakt geändert. MSM können nun grundsätzlich Blut spenden - vorausgesetzt, sie hatten in den vorangehenden 12 Monaten keinen sexuellen Kontakt mit Männern. Für alle übrigen Menschen führt demgegenüber geschlechtsunabhängig ein Wechsel der Sexualpartnerschaft in den letzten 4 Monaten oder ein sexueller Kontakt (geschützt oder nicht geschützt) mit wechselnden Partnern respektive Partnerinnen in den letzten 12 Monaten zu einer Rückweisung. Die Lösung mit der zwölfmonatigen Karenzfrist für MSM wurde bei der Einführung als erster Schritt gesehen und entsprach der damaligen Situation in anderen Ländern, wie z.B. im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Vereinigten Staaten oder in Kanada.20

19 Urteil des EuGH vom 29. April 2015 C-528/13 Léger, Rn. 59 ff.

20 Vgl. auch Mo. Fraktion BD (15.3401); AB 2017 N 608; AB 2017 S 801 ff.