Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten
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Übersicht
Die Sicherstellung der Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten ist aus Sicht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates heute rechtlich unzureichend geregelt. Der zivilen Blutversorgung wird in Zukunft angesichts der demografischen Entwicklung eine viel grössere Bedeutung zukommen. Die Kommission möchte daher eine Grundlage schaffen, um bei Bedarf via Sicherstellung eines sicheren Umgangs letztlich auch die Versorgung mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten fördern zu können. Es ist der Kommission weiter ein Anliegen, die Unentgeltlichkeit der Blutspende auf Gesetzesstufe zu regeln, um einen missbräuchlichen Umgang mit Blut zu verhindern. Schliesslich erachtet sie beim Blutspenden die generelle Rückweisung von Männern, die innerhalb der letzten 12 Monate sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatten, als nicht angebracht.
Die Kommission verfolgt mit ihrer Vorlage drei Ziele. Erstens will sie im Rahmen der verfassungsmässigen Zuständigkeiten des Bundes die Finanzierungssicherheit des inländischen Blutspendewesens (und dadurch mittelbar eine ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten) sowie die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen für die Zukunft nachhaltig sicherstellen. Sie schlägt daher eine rechtliche Verankerung und einen Ausbau des heutigen Systems der Finanzhilfe im Heilmittelgesetz vor. Die Finanzhilfe wird als flankierende Massnahme für die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und Blutprodukten vorgesehen.
Zweitens will sie die langjährige und unbestrittene Praxis der Unentgeltlichkeit der Blutspende festschreiben. Deshalb schlägt sie vor, das Gewähren und Entgegennehmen jeglicher Vorteile im Zusammenhang mit der inländischen Blutspende explizit auf Gesetzesstufe zu verbieten. Die Einfuhr von Blut und labilen Blutprodukten zu Transfusionszwecken, für die solche Vorteile gewährt oder entgegengenommen wurden, soll ebenfalls verboten werden.
Drittens will die Kommission im Heilmittelgesetz festschreiben, dass die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.