Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Das Unentgeltlichkeitsgebot für die Blutspende ist in Artikel 21 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin verankert. Die vorgelegte Bestimmung, dass auch Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende im Inland (Art. 33a) genügen müssen, konkretisiert den Gehalt von Artikel 21 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin im nationalen Recht.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

Artikel 41a, welcher Finanzhilfen vorsieht, sofern eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, könnte im Falle eines drohenden oder eingetretenen Engpasses Ausgaben nach sich ziehen, welche die massgeblichen Grenzen der Ausgabenbremse überschreiten. Die Kommission schätzt aktuell, dass im Bedarfsfall wiederkehrende Ausgaben bis zu rund 2.5 Millionen Franken jährlich erforderlich werden könnten, um die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten zu fördern.

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 41a daher der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung unter Umständen neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.

6.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Finanzhilfe nach Artikel 41a steht unter dem Vorbehalt, dass eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip dahingehend konkretisiert, dass es primär Sache der Privatwirtschaft (und subsidiär der Kantone) ist, die benötigten Arzneimittel zur Verfügung zu halten.