Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

2.4 Ausschluss vom Blutspenden

Jede Transfusion von Blut oder Blutkomponenten beinhaltet ein gewisses Risiko, dass Krankheitserreger vom Spender auf den Empfänger übertragen werden. Wer Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, muss daher die Tauglichkeit der spendenden Person überprüfen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 HMG). Aus Sicherheitsgründen sind vom Blutspenden u.a. Personen auszuschliessen, durch deren Blut Krankheitserreger übertragen werden können (Art. 36 Abs. 2 Bst. b HMG). 1977 wurde das HIV innerhalb der Spezies Mensch epidemiologisch relevant. Seither berücksichtigen die Ausschlusskriterien auch das HIV-Risiko einer spendewilligen Person. Unter anderem vom Blutspenden auszuschliessen sind (Art. 29 Abs. 4 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung17):

- Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde (Bst. a);

- Personen, die an Aids erkrankt sind oder Symptome zeigen, die auf eine Aids-

Erkrankung hinweisen (Bst. b);

- Personen mit HIV-Risikoverhalten (Bst. c);

- die Intimpartnerinnen oder Intimpartner solcher Personen (Bst. d).

Die Beurteilung der Spendetauglichkeit richtet sich nach den entsprechenden Empfehlungen des Europarats (vgl. Anhang 5 Ziff. 1 AMBV). Dafür sind von den spendenden Personen bei jeder Spende u.a. Informationen über den Gesundheitszustand und Vorerkrankungen einzuholen; diese umfassen insbesondere die Faktoren, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit dem Risiko einer Krankheitsübertragung auf andere verbunden sein könnte (Anhang 5 Ziff. 3.2 AMBV). Diese Informationen sind von einer oder einem qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung zu erfassen (Anhang 5 Ziff. 3.3 AMBV).

Die entsprechenden Kriterien respektive Fragen legt die Dachorganisation Blutspende SRK Schweiz AG fest nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik (vgl. Art. 3 Abs. 1 HMG). Sie sind international abgestimmt und basieren auf den Ausschlusskriterien des Europäischen Direktorats für die Qualität von Arzneimitteln und Gesundheitsfürsorge (European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare, EDQM), wo sie jährlich auf Aktualität überprüft und angepasst werden. Nach Genehmigung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) sind die Vorschriften der Blutspende SRK Schweiz AG als private Standards verbindlich für alle Einrichtungen, die innerhalb der Organisation respektive über Kooperationsverträge mit ihr verbunden sind (d.h. für die regionalen Blutspendedienste).18

17 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich; SR 812.212.1

18 Aktueller Fragebogen (Kapitel 17A der Vorschriften der Blutspende SRK Schweiz AG) abrufbar unter www.blutspende-srk.ch > Informationen für Fachpersonen > Medizinische Richtlinien > Vorschriften