Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten
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wenn sie den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Spende im Inland nicht genügen. Mit anderen Worten dürfen auch Blut und labile Blutprodukte, die aus dem Ausland eingeführt werden und für die Transfusion bestimmt sind, nur aus unentgeltlichen Spenden stammen.
Schliesslich erachtet die Kommission beim Blutspenden die generelle Rückweisung von Männern, die innerhalb der letzten 12 Monate sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatten, als nicht angebracht. In vielen anderen Ländern sind inzwischen für MSM entweder deutlich kürzere Rückweisungsfristen eingeführt oder die spezifischen Rückweisungsregeln aufgehoben worden (siehe 2.4 vorstehend). Einerseits teilt die Kommission grundsätzlich die Einschätzung etwa der deutschen Ärzteschaft und Behörden, dass - unabhängig vom Geschlecht und der sexuellen Orientierung - per se von keinem erhöhten Risiko für durch Blut übertragbare Infektionskrankheiten ausgegangen werden kann, wenn nicht infizierte Partner Sexualverkehr ausschliesslich im Rahmen einer auf Dauer angelegten Beziehung haben. Demnach können MSM nicht weiterhin generell als «Personen mit HIV-Risikoverhalten» (Art. 29 Abs. 4 Bst. c AMBV) betrachtet werden. Andererseits ist für die Kommission im internationalen Vergleich auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie die MSM-spezifische Rückweisungsfrist von 12 Monaten in der Schweiz wissenschaftlich als weiterhin erforderlich begründet werden kann, wenn fragliche Infektionen (namentlich HIV, Hepatitis-B, Hepatitis-C) inzwischen deutlich früher diagnostisch sicher ausgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kommission die Aufrechterhaltung einer Rückweisungsfrist von 12 Monaten generell für MSM als sachlich nicht begründet und diskriminierend. Daher soll in Anlehnung an das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) gesetzlich festhalten werden, dass die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung. Die Kommission will damit erreichen, dass MSM bei der Beurteilung der Spendetauglichkeit gleichbehandelt werden wie übrige Spendewillige. Namentlich sollen grundsätzlich alle Menschen, die eine gewisse Dauer in einer sexuell exklusiven Partnerschaft leben, nach den gleichen Regeln beurteilt werden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 33a Unentgeltlichkeit der Blutspende
Die Bestimmung entspricht der Regelung für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 Transplantationsgesetz. Nach Absatz 1 ist es verboten, für die Blutspende einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Es soll – analog menschlichen Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen der Transplantationsmedizin28– auch für
28 Siehe dazu Botschaft Transplantationsgesetz, BBl 2002 29, S. 137 Ziff. 2.4.1.1