Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Abs. 3 BV). Insofern sind die skizzierten Vorgaben zur Nichtdiskriminierung u.a. dann massgeblich, wenn die Swissmedic die Ausschlusskriterien der Blutspende SRK Schweiz AG beurteilt und genehmigt, die sodann für die regionalen Blutspendedienste verbindlich sind.

Darüber hinaus enthält das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot auch einen Schutzauftrag an den Staat zur Bekämpfung von tatsächlichen Diskriminierungen (wie etwa Ausgrenzungen, die aus privaten und gesellschaftlichen Tätigkeiten hervorgehen). Dieser Schutzauftrag richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber und besteht primär darin, das Diskriminierungsverbot auch unter Privaten wirksam werden zu lassen (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV). Unter anderem hat das Parlament Ende 2018 beschlossen, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe zu stellen (Art. 261bisStrafgesetzbuch30; Art. 171c Abs. 1 Militärstrafgesetz31); das Stimmvolk hat die Vorlage am 9. Februar 2020 mit 63.1% Zustimmung angenommen.

Der vorgelegte neue Absatz 2bissieht nun für das private Verhältnis zwischen Blutspendediensten und spendewilligen Personen vor, dass der gesetzlich vorgeschriebene Ausschluss von bestimmten Personen (Art. 36 Abs. 2) nicht so umgesetzt werden darf, dass die Ausschlusskriterien jemanden diskriminieren, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung. Demnach müssen allfällige Differenzierungen und Schematisierungen nicht nur sachgerecht sein, sondern dürfen Betroffene auch nicht diskriminieren. Namentlich zu prüfen ist damit, ob und gegebenenfalls inwiefern eine spezifische Rückweisungsfrist aktuell von 12 Monaten generell für MSM über die erforderliche (qualifizierte) Rechtfertigung verfügt. Zu untersuchen sein wird etwa, ob die verfolgten Ziele stattdessen - wie in anderen Ländern - auch mit milderen Mitteln erreicht werden können, wie der einheitlichen Beurteilung von sexuellem Risikoverhalten (z.B. Partnerwechsel, Analverkehr) unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung.

Art. 41a Finanzhilfen

Die Bestimmung schafft eine Grundlage zur Ausrichtung von Finanzhilfen als flankierende Massnahme für die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und Blutprodukten (vgl. Art. 34 ff.). Sie soll dem Bund zukünftig ermöglichen, Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung geldwerte Vorteile zu gewähren, um die Erfüllung von Aufgaben zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 3 und 6 SuG). Damit soll ein Beitrag geleistet werden zur Finanzierungssicherheit des inländischen Blutspendewesens und folglich auch zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten.

30 StGB; SR 311.0

31 SR 321.0