Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/10: 16.504 n Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende · 26 Seiten

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sind, auch ohne staatliche Hilfe ausgeübt würden. Bevor in solchen Fällen vom Bund geholfen wird, müssen alle billigerweise zumutbaren Eigenleistungen erbracht und Selbsthilfemassnahmen ergriffen sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Denn die Förderung mit Finanzhilfen soll wie erwähnt subsidiären Charakter haben. Sie ist nur dort gerechtfertigt, wo die angestrebte Tätigkeit trotz Ausschöpfung aller privaten (und kantonalen) Kräfte ohne Finanzhilfe nicht ausgeübt werden kann. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass selbst bei Erfüllung sämtlicher Beitragsvoraussetzungen für die Gesuchstellerin kein Anspruch auf Finanzhilfen nach Artikel 41a E-HMG entsteht.

Solche Finanzhilfen können sowohl durch Verfügung wie auch durch öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt werden. Auf eine ausdrückliche Bestimmung in Bezug auf die Rechtsform wird vorliegend verzichtet, da die Bestimmungen des Subventionsgesetzes anwendbar sind (siehe auch 6.5 nachfolgend).

Art. 82 Abs. 1 dritter Satz

Nach der geltenden Fassung der Bestimmung von Artikel 82 Absatz 1 HMG würde der Vollzug auch der Förderungsmassnahmen (Finanzhilfen, Art. 41a) der Bewilligungs-, Zulassungs- und Aufsichtsbehörde Swissmedic zufallen, was etwa mit Blick auf deren Unabhängigkeit nicht sachdienlich wäre. Nach Ansicht der Kommission liegt es nahe, dass stattdessen das BAG zuständig ist für die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Art. 86 Abs. 1 Bst. c

Nach der geltenden Fassung der Strafbestimmung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c HMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 (Regeln der Guten Herstellungspraxis im Umgang mit Blut und Blutprodukten) verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt. Zukünftig soll zudem auch eine Verletzung der Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende erfasst werden.

Folglich wird nach Artikel 86 Absatz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (womit eine Geldstrafe verbunden werden kann) oder mit Geldstrafe bestraft, wer dabei:

- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Men-

schen konkret gefährdet; oder

- durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen

Gewinn erzielt.

Wer wiederum fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft; in leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden (Art. 86 Abs. 4).