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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 25 Überprüfung von Schutzbedarf und Kreis der Berechtigten

(Art. 11 Abs. 2 ISG)

Die klassifizierenden Stellen überprüfen den Schutzbedarf ihrer klassifizierten Informationen und den Kreis der Berechtigten mindestens alle fünf Jahre sowie immer, wenn die Informationen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten werden.

Art. 26 Archivierung

(Art. 12 Abs. 3 ISG)

1 Die Archivierung klassifizierter Informationen richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.

2 Das Bundesarchiv sorgt dafür, dass die Informationssicherheit nach dieser Verordnung gewährleistet ist.

3 Die Klassifizierung von Archivgut entfällt mit Ablauf der Schutzfrist. Eine Verlängerung der Schutzfrist richtet sich nach Artikel 14 der Archivierungsverordnung vom 8. September 199911.

5. Abschnitt: Sicherheit beim Einsatz von Informatikmitteln

Art. 27 Sicherheitsverfahren

(Art. 16 ISG)

1 Die Verwaltungseinheiten müssen den Schutzbedarf ihrer Schutzobjekte und deren Relevanz für das betriebliche Kontinuitätsmanagement nachweisen können.

2 Sie setzen die Mindestvorgaben der jeweiligen Sicherheitsstufe um und prüfen, ob zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind.

3 Sie weisen Risiken, die nicht hinreichend reduziert werden können (Restrisiken), aus.

4 Die Sicherheitsverantwortlichen nach Artikel 36 entscheiden, ob Restrisiken getragen werden. Sie können diesen Entscheid anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung delegieren.

5 Das Sicherheitsverfahren wird bei wesentlichen Änderungen der Bedrohung, der Technologie, der Aufgaben oder der Organisationsverhältnisse wiederholt.

6 Die Verwaltungseinheiten prüfen jährlich, ob eine wesentliche Änderung nach Absatz 5 stattgefunden hat.

11 SR 152.11