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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. die für die Aufgabe verantwortliche Person: für Schutzobjekte nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a.
2 Die Verwaltungseinheiten, die Bundeskanzlei und die Departemente legen in einem Klassifizierungskatalog fest, wie Informationen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich häufig bearbeitet werden, zu klassifizieren sind.
3 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit überprüft die Klassifizierungskataloge nach Absatz 2 und gibt bei Bedarf eine Empfehlung ab.
4 Sie legt nach der Konsultation der Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten fest, wie Informationen, die in der Bundesverwaltung und in der Armee häufig bearbeitet werden, zu klassifizieren sind.
Art. 18 Klassifizierungsstufe «intern»
(Art. 13 Abs. 1 ISG)
Als «intern» werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wie folgt beeinträchtigen kann:
a. Ein wichtiger Geschäftsprozess des Bundesrats oder der Bundesverwaltung oder ein wichtiger Führungsprozess der Armee ist erschwert.
b. Die Durchführung von Einsätzen der Strafverfolgungsbehörden, des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB), der Armee oder der anderen Sicherheitsorgane des Bundes ist erschwert.
c. Einzelne Personen sind körperlich verletzt.
d. Die nukleare Sicherheit oder die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien ist mittelbar gefährdet.
e. Die Schweiz ist aussenpolitisch oder wirtschaftlich benachteiligt.
f. Die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen den Kantonen sind über Monate gestört.
Art. 19 Klassifizierungsstufe «vertraulich»
(Art. 13 Abs. 2 ISG)
Als «vertraulich» werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wie folgt erheblich beeinträchtigen kann:
a. Die Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit des Bundesrats, des Parlaments, mehrerer Verwaltungseinheiten oder mehrerer Truppenkörper der Armee ist über mehrere Tage erschwert.
b. Die zielkonforme Durchführung von Operationen der Strafverfolgungsbehörden, des NDB, der Armee oder der anderen Sicherheitsorgane des Bundes ist gefährdet.