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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 Sie setzen sich für eine nationale und internationale Harmonisierung der Sicherheitsvorschriften und -niveaus ein, um die Interaktion von Bundesbehörden mit anderen Behörden des Bundes sowie der Kantone und der Gemeinden zu ermöglichen.

Art. 4 Verantwortung

1 Die Verwaltungseinheiten sind für den Schutz der Informationen, die sie bearbeiten oder deren Bearbeitung sie in Auftrag geben, sowie die Sicherheit ihrer Informatikmittel, die sie selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen, verantwortlich.

2 Die Verwaltungseinheiten nehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben wahr, die diese Verordnung oder das Bundesrecht nicht einer anderen Organisation oder Stelle zuweist.

3 Die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sowie die Angehörigen der Armee, die Informationen bearbeiten oder Informatikmittel des Bundes nutzen, sind für die vorschriftskonforme Bearbeitung und Nutzung verantwortlich.

4 Die Vorgesetzten aller Stufen sind für die aufgabenbezogene Schulung ihrer Mitarbeitenden im Bereich der Informationssicherheit sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch diese verantwortlich.

3. Abschnitt: Management der Informationssicherheit

Art. 5 Informationssicherheits-Managementsystem

(Art. 7 Abs. 1 ISG)

1 Die Verwaltungseinheiten erstellen je ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS).

2 Sie legen die Ziele für ihr ISMS fest, prüfen jährlich, ob die Ziele erreicht werden, und erheben die dafür nötigen Kennzahlen.

3 Sie lassen ihr ISMS mindestens alle drei Jahre von einer unabhängigen Stelle oder vom Departement überprüfen und sorgen für die kontinuierliche Verbesserung des Systems.

4 Sie koordinieren ihr ISMS mit dem ordentlichen Risikomanagement, dem betrieblichen Kontinuitätsmanagement und dem Krisenmanagement.

Art. 6 Pflege der Rechtsgrundlagen und vertraglichen Verpflichtungen

(Art. 7 Abs. 1 ISG)

1 Die Verwaltungseinheiten, die Departemente und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit führen je ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich massgebenden Rechtsgrundlagen und vertraglichen Verpflichtungen zur Informationssicherheit und halten es aktuell.

2 Die Verwaltungseinheiten und die Departemente konsultieren die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit bei sicherheitsrelevanten Vorgaben und Vorhaben.