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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
7. Abschnitt: Sicherheitsorganisation
Art. 36 Sicherheitsverantwortliche der Bundeskanzlei und der
Verwaltungseinheiten
(Art. 7 Abs. 1 ISG)
1 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sicherheitsverantwortung.
2 Sie können die Sicherheitsverantwortung einem Mitglied der Geschäftsleitung delegieren, sofern diesem die erforderlichen Befugnisse zustehen, Massnahmen zu veranlassen, zu kontrollieren und zu korrigieren.
3 Die Sicherheitsverantwortlichen der Bundeskanzlei und der Verwaltungseinheiten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie stellen den Aufbau, den Betrieb, die Überprüfung und die kontinuierliche Verbesserung des ISMS in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher und erlassen die dafür nötigen Vorgaben.
b. Sie treffen alle Entscheide, welche die Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich massgeblich beeinflussen, insbesondere betreffend Organisation, Prozesse, Risikoakzeptanz und Sicherheitsziele.
c. Sie entscheiden über die erforderlichen Massnahmen, insbesondere über die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen.
d. Sie genehmigen den jährlichen Kontroll- und Auditplan und stellen die dafür nötigen Ressourcen zur Verfügung.
4 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung beauftragen ihre Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 37 und sorgen dafür, dass:
a. sie über angemessene Kompetenzen und Ressourcen verfügen; und
b. ihnen keine Aufgaben übertragen werden, die einen Interessenkonflikt mit den Aufgaben nach Artikel 37 zu Folgen haben können.
Art. 37 Informationssicherheitsbeauftragte der Verwaltungseinheiten
(Art. 7 Abs. 1 ISG)
1 Die Verwaltungseinheiten bezeichnen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten oder mehrere Informationssicherheitsbeauftragte sowie deren oder dessen Stellvertretung.
2 Die Informationssicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie betreiben das ISMS der Verwaltungseinheit im Auftrag der oder des Sicherheitsverantwortlichen.