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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a. die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202021;
b. die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 200722.
2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmungen
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Nationale Zentrum für Cybersicherheit erlassene Vorgaben zur Informatiksicherheit und bewilligte Ausnahmen gelten bis höchstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Über Änderungen an Vorgaben und bewilligten Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.
3 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Generalsekretärenkonferenz oder durch die Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund erlassene Vorgaben zum Informationsschutz gelten bis höchstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
4 Die Verwaltungseinheiten und die Bundeskanzlei müssen ihr ISMS bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufbauen.
5 Die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 23 wird nicht durchgeführt bei Informatikmitteln, die:
a. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind;
b. bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Entwicklung sind, sofern sie einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
21 [AS 2020 2107, 2020 5871, 2021 132]
22 [AS 2007 3401, 2010 3207, 2013 1341, 2014 3543, 2016 1785, 2017 7391, 2020 6011]