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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

a. Für Verwaltungseinheiten, die auf Informatikmittel der internen IKT-Leistungserbringer nach Artikel 9 der Verordnung vom 25. November 20204 über die digitale Transformation und die Informatik (VDTI) zugreifen, sofern diese der Sicherheitsstufe «hohem Schutz» oder «sehr hohem Schutz» nach Artikel 28 zugeordnet sind: das gesamte ISG und die vorliegende Verordnung;

b. Für Verwaltungseinheiten, die Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hohem Schutz» oder «sehr hohem Schutz» nach Artikel 28 einsetzen: das gesamte ISG und die vorliegende Verordnung;

c. Für Verwaltungseinheiten, die nicht unter Buchstaben a oder b fallen, die aber klassifizierte Informationen des Bundes bearbeiten: die Artikel 9–15 und 27– 73 ISG sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts der vorliegenden Verordnung.

3 Die Bundeskanzlei oder die Departemente können beim Bundesrat beantragen, Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die nicht unter Absatz 2 fallen, dem ISG und der vorliegenden Verordnung oder Teilen davon zu unterstellen.

4 Im Anhang 1 werden aufgeführt:

a. die Verwaltungseinheiten nach Absatz 2;

b. die Verwaltungseinheiten nach Absatz 3 und die jeweilige Geltung des ISG und der vorliegenden Verordnung.

5 Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) sind vom Geltungsbereich des ISG und der vorliegenden Verordnung ausgenommen.

6 Für die Kantone gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 ISG:

a. bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen des Bundes: die Bestimmungen des 4. Abschnitts;

b. beim Zugriff auf Informatikmittel des Bundes: die Artikel 28–30 und 34.

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3 Sicherheitsziele

(Art. 7 Abs. 2 Bst. a ISG)

1 Die Organisationen nach Artikel 2 sorgen gemeinsam für einen risikobasierten Schutz ihrer Informationen und Informatikmittel sowie für eine angemessene Resilienz gegenüber Informationssicherheitsrisiken.

2 Sie tragen durch die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den anderen Bundesbehörden, den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internationalen Partnern zur Verbesserung der Informationssicherheit der Schweiz bei.

4 SR 172.010.58