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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
Art. 28 Zuordnung zu den Sicherheitsstufen «hoher Schutz» und «sehr hoher
Schutz»
(Art. 17 ISG)
1Die Sicherheitsstufe «hoher Schutz» wird einem Informatikmittel zugeordnet, wenn eine Verletzung der Informationssicherheit eine Beeinträchtigung nach Artikel 19 oder einen Schaden von fünfzig bis fünfhundert Millionen Franken zur Folge haben kann.
2 Die Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» wird einem Informatikmittel zugeordnet, wenn eine Verletzung der Informationssicherheit eine Beeinträchtigung nach Artikel 20 oder einen Schaden von mindestens fünfhundert Millionen Franken zur Folge haben kann.
Art. 29 Sicherheitsmassnahmen
(Art. 6 Abs. 3, 18 und 85 ISG)
1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Mindestanforderungen für die jeweiligen Sicherheitsstufen nach Artikel 17 ISG.
2 Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen für die Sicherheit von Personendaten nach der Datenschutzgesetzgebung sowie von anderen Informationen, die der Bund aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen schützen muss.
3 Bei den folgenden Informatikmitteln muss die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen der Risiken während des Betriebs, mindestens aber alle fünf Jahre überprüft werden:
a. Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz», die für die Erfüllung behörden- oder departementsübergreifender Aufgaben eingesetzt werden;
b. Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz».
4 Die Departemente und die Bundeskanzlei nehmen ihre Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» in ihr Kontinuitätsmanagement auf.
Art. 30 Sicherheit beim Betrieb
(Art. 19 ISG)
1 Die Verwaltungseinheiten stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten für die Informationssicherheit auf der betrieblichen Ebene in den Projekt- und Leistungsvereinbarungen mit den internen Leistungserbringern festgehalten sind.
2 Die internen Leistungserbringer stellen den Verwaltungseinheiten, der Bundeskanzlei, den Departementen und der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit die Informationen zur Verfügung, welche diese für die Gewährleistung der Informationssicherheit benötigen.
3 Sie stellen sicher, dass sie über die nötigen personellen und finanziellen Kapazitäten und Fähigkeiten zur frühzeitigen Entdeckung, zur technischen Analyse und zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Behandlung von Sicherheitslücken verfügen,