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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 29 Seiten
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Informationssicherheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
die sie selber oder, im Rahmen der Vereinbarungen nach Absatz 2, ihre Leistungsbezüger betreffen.
4 Sie überwachen die Nutzung ihrer Informatikinfrastruktur und durchsuchen sie regelmässig nach technischen Bedrohungen und Schwachstellen. Sie können Dritte mit der Durchsuchung beauftragen.
5 Die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Überwachung und Durchsuchung nach Absatz 4 richtet sich nach der Verordnung vom 22. Februar 201212 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen.
6. Abschnitt: Personelle Massnahmen und physischer Schutz
Art. 31 Prüfung der Identität von Personen und Maschinen
(Art. 20 und 85 ISG)
1 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt nach Konsultation der oder des DTI-Delegierten generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die minimalen technischen Anforderungen an die risikobasierte Prüfung der Identität von Personen und Maschinen, die Zugang zu Informationen, Informatikmitteln, Räumlichkeiten und anderen Infrastrukturen des Bundes benötigen.
2 Die Bearbeitung von Personendaten bei der Prüfung der Identität in Identitätsverwaltungs-Systemen nach Artikel 24 ISG richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 201613 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes.
Art. 32 Personensicherheit
(Art. 6 Abs. 2 und 3, 8 und 20 Abs. 1 Bst. a und c ISG)
1 Die Verwaltungseinheiten stellen sicher, dass Mitarbeitende, die einer Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom …14 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) unterliegen, jährlich für die massgebende sicherheitsempfindliche Tätigkeit und die entsprechenden Risiken sensibilisiert werden.
2 Mitarbeitende nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Umstände aus ihrem privaten und beruflichen Umfeld, welche die vorschriftskonforme Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gefährden, zu melden.